rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Dergleichberechtigte Mitgesellschafter einer vonzwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung eines Lizenzherstellerunternehmens in der Bekleidungsindustrie zu einem Lizenzhandelsunternehmen mit zu tragen) die Wahrung seiner aktiven Mitgliedschaftsrechte nicht im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung erzwingen, wenn die Pattsituation zur schadensträchtigen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt.

Der von der Einziehung seines Gesellschaftsanteils betroffene Gesellschafter muß sich dann zunächst auf Schadensersatzansprüche verweisen lassen.

 

Beteiligte

der Firma … GmbH, ges. vertr. d. d. Geschäftsführer Detlef A …

Rechtsanwälte Dr. R

Herrn Günter B…

Rechtsanwälte K

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 11 O 74/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 25. Mai 1999 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld so abgeändert:

Die Beschlußverfügung des Landgerichts Bielefeld vom 21. April 1999 zu Ziffer 1 wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung zu Ziffer 4 bestätigt. Im übrigen wird die Beschlußverfügung (zu Ziffer 2 und 3) aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist ebenso wie die Firma T… GmbH & Co.KG (künftig nur noch: TK) zu gleichen Teilen (je 50 %) Gesellschafter der Antragsgegnerin, die als ausschließliche Lizenznehmerin der J… GmBH (H…) gegen gestaffelte Umsatzbeteiligung als Lizenzgebühr Damenoberbekleidung mit der Marke „J…!” herstellt und vertreibt. Durch Beschlußverfügung des Landgerichts vom 21. April 1999 erwirkte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin unter Androhung der zulässigen Ordnungsmittel folgende Anordnungen:

  1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, einen in der Gesellschafterversammlung am 19. April 1999 gefaßten Beschluß auf Einziehung des Geschäftsanteils des Antragstellers an der Antragsgegnerin durchzuführen;
  2. der Antragsgegnerin wird es untersagt, den bestehenden Lizenzvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der J…GmbH vom 28. Juni 1991 abzuändern, insbesondere durch Vergabe einer Unterlizenz an die J… … GmbH, solange die dafür nach § 13 V g der Satzung erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht vorliegt;
  3. der Antragsgegnerin wird geboten, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts über die Berechtigung der ab 19. April 1999 beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.

Dem Einziehungsbeschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Lizenzvertrag vom 28. Juni 1991 zwischen der Antragsgegnerin und der J… GmbH mit einer 20-jährigen Laufzeit bis zum 31.03.2012 sah ein Recht zur fristlosen Kündigung durch die Lizenzgeberin für den Fall vor, daß die Antragsgegnerin ab 1995 nicht einen jährlichen Jahresumsatz von 20 Mio. DM mit der Lizenzware erreicht. Nachdem die Antragsgegnerin schon zu Zeiten der Geschäftsführung durch den Antragsteller (bis 18. November 1997) in die Verlustzone geraten war, kamen deren Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung am 28. September 1998 überein, mit der Lizenzgeberin bzw. mit deren Hauptgesellschafterin, der Wünsche AG, über eine Beteiligung an der Antragsgegnerin zu verhandeln. Ein Verhandlungserfolg blieb indes aus.

Unterdessen nahm der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der in Personalunion auch Geschäftsführer der Komplementärin der TK war, Gespräche mit der Lizenzgeberin über die Einräumung von Unterlizenzen auf. Ein insoweit erstellter und dem Antragsteller Anfang Februar 1999 zugeleiteter Vertragsentwurf sah ein Recht der Lizenzgeberin zur Vergabe von Unterlizenzen für Waren der Damenoberbekleidung – Blusen ausgenommen – an Dritte vor gegen Zahlung einer Unterlizenzgebühr von 250.000,00 DM/Jahr zuzüglich gestaffelter Umsatzbeteiligung an der Lizenzware zwischen 0,5 und 1 %. In einer Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 19. März 1999, in der die Änderung des Lizenzvertrages als Tagesordnungspunkt Gegenstand der Erörterung gewesen war, lehnte der Antragsteller auch ein nachgebessertes Angebot der Lizenzgeberin, eine Umsatzlizenz von 2 % zu zahlen, ab, weil er eine solche von 3 % für durchsetzbar und angemessen hielt und zudem eine feste Jahreslizenzgebühr von 850.000,00 DM forderte. Eine eigene Beteiligung an für den Fall der Ablehnung dieser Forderungen durch die Lizenzgeberin notwendigen Investitionen für die Belebung der eigenen Herstellung lehnte er ab. Darauf lud der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf Verlangen TK mit Schreiben vom 23. März 1999 zu einer außerordentlichen Gesellschaf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?