Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis der Bürgschaftserklärung
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 10 O 531/03) |
Tenor
Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der Restitutionsklage Aufhebung des im Berufungsverfahren umgekehrten Rubrums - 22 U 86/04 OLG Hamm - durch den erkennenden Senat erlassenen Urteils vom 11.11.2004, durch welches in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Münster die Klage der Restitutionsklägerin gegen den Restitutionsbeklagten auf Zahlung von 45.138,05 EUR abgewiesen wurde. In dem genannten Verfahren nahm die Restitutionsklägerin den Restitutionsbeklagten als damaligen Beklagten zu 2) für eine von ihm für den damaligen Beklagten zu 1) übernommene Darlehensforderung in Anspruch. Das in erster Instanz entscheidende LG Münster hatte durch Urteil vom 24.3.2004 den Restitutionsbeklagten aus einer für den ehemaligen Beklagten zu 1) - D.I. - übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 22.11.2001 zur Zahlung von 45.138,05 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen seitens des Restitutionsbeklagten eingelegte Berufung vor dem erkennenden Senat hatte Erfolg. Die gegen den Restitutionsbeklagten gerichtete Klage wurde abgewiesen. Der Senat sah die Unwirksamkeit der von Rechtsanwalt H.G. im Namen des Restitutionsbeklagten abgegebenen Bürgschaftserklärung darin begründet, dass die vorgelegte Vollmacht vom 8.11.2001 (GA 131) den Schriftformerfordernissen gem. § 766 BGB nicht genügte, insb. Angaben bezüglich der Person des Gläubigers, des Hauptschuldners sowie der zu sichernden Forderung fehlten.
Die im genannten Senatsurteil zugelassene Revision wurde von der Restitutionsklägerin innerhalb der Revisionsfrist nicht eingelegt.
Mit einem am 7.1.2005 beim OLG Hamm eingegangenen Schriftsatz begehrt die Klägerin nunmehr im Wege der Restitutionsklage Aufhebung des Senatsurteils vom 11.11.2004 und Zurückweisung der von dem jetzigen Restitutionsbeklagten und früheren Berufungskläger gegen das landgerichtliche Urteil vom 24.3.2004 eingelegten Berufung.
Zur Begründung trägt sie vor, nach Beendigung des Berufungsverfahrens habe der im landgerichtlichen Verfahren Beklagte zu 1), Herr D.I., sie auf eine weitere Vollmacht hingewiesen, die ebenfalls vom 8.11.2001 datiert habe. Diese weitere Vollmachtsurkunde sei ihren Prozessbevollmächtigten per Fax vom 7.11.2004 durch den Zeugen I. zugesandt worden. Der Text dieser zweiten Vollmacht laute: "... wird hiermit in Sachen Bürgschaftserklärung in meinem Namen bis zu 75.000 EUR abzugeben Vollmacht erteilt" (GA 176).
Demgemäß stehe fest, dass der Restitutionsbeklagte seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in wirksamer und den Anforderungen des § 766 BGB genügender Art und Weise zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bevollmächtigt habe. Die Tatsache der Bevollmächtigung zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung ergebe sich ferner aus dem Text eines von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Restitutionsbeklagten an den Zeugen D.I. gerichteten Schreibens vom 12.11.2001, welches ihr, der Restitutionsklägerin, ebenfalls mit Telefax vom 7.12.2004 übermittelt worden sei (GA 174, 175). Denn dort sei mitgeteilt, dass sich die umfassende Bevollmächtigung auch auf die Vornahme von Bürgschaftserklärungen erstrecke.
Durch den Erhalt dieser Urkunden sei bewiesen, dass die Bevollmächtigung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Restitutionsbeklagten in einer den Anforderungen des § 766 BGB genügenden Form vorgenommen worden sei.
Jedenfalls sei die Formwirksamkeit der Bürgschaftserklärung vom 22.11.2001/11.12.2001 gegeben. Ferner liege auch der Restitutionsgrund gem. § 580 Nr. 7b ZPO vor.
Die Restitutionsklägerin beantragt nunmehr,
1. das Urteil umgekehrten Rubrums des OLG Hamm vom 11.11.2004, AZ: 22 U 86/04, aufzuheben;
2. die im Verfahren vor dem OLG Hamm, AZ: 22 U 86/04, eingelegte Berufung des jetzigen Restitutionsbeklagten und früheren Berufungsklägers zurückzuweisen.
Der Restitutionsbeklagte beantragt, die gegnerische Restitutionsklage abzuweisen.
Er trägt vor, die Restitutionsklage scheitere bereits an § 582 ZPO, da die Restitutionsklägerin nicht ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zum einen habe sie in ihrer Berufungserwiderung vom 9.9.2004 selbst vorgetragen, die dort eingereichte Vollmachtsurkunde vom 8.11.2001 sei ihr im Zuge der Vertragsabwicklung vorgelegt worden und berechtige sie auch zur Abgabe einer Bürgschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Restitutionsklägerin den jetzt vorgetragenen Sachverhalt nicht bereits im Berufungsverfahren habe vortragen k...