Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 23.01.2006; Aktenzeichen 3 O 419/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.11.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf Grund der verspäteten Faszienspaltungsoperation am 23.01.2003 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 26.02.1956 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Krankenhausträger Schadensersatz aufgrund des Vorwurfs, dass nach Durchführung einer valgisierenden Umstellungsosteotomie am 20.01.2003 im St. Vincenzhospital C die Ausbildung eines Kompartmentsyndroms in seinem rechten Bein nicht rechtzeitig erkannt und behandelt worden sei, wodurch der Peronaeusnervs in diesem Bein geschädigt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Behauptung, dass die bei ihm aufgetretene Symptomatik schon zu einem früheren Zeitpunkt auf ein Kompartmentsyndrom hingedeutet habe. Insbesondere hätten erhebliche Schmerzen bestanden, die - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N - auf diese Erkrankung hingedeutet hätten. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung leide er weiterhin erheblichen Schmerzen und Behinderungen.
Der Kläger beantragt,
das am 23.01.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 10.000,00 Euro) zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2004 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die aufgrund der Behandlungen im Zeitraum vom 17.01.2003 bis zum 04.04.2003 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt ihre Behauptung, dass die Behandlung des Klägers lege artis erfolgt sei. Ferner sei selbst bei rechtzeitiger Diagnose und Dekompression eines Kompartmentsyndroms ein Dauerschaden nicht immer vermeidbar.
Der Senat hat den Kläger sowie Dr. I als ärztlichen Vertreter der Beklagten angehört und Beweis erhoben zunächst durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. N sowie durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N3 gemäß § 412 ZPO und durch ergänzende Anhörung dieses Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 20.09.2006 und vom 14.03.2007, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird wegen der Ergebnisse der Anhörung des Sachverständigen Dr. N ebenfalls auf den Berichterstattervermerk vom 20.09.2006 und der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N3 auf den Berichterstattervermerk vom 14.03.2007, schließlich wegen der Ergebnisse der schriftlichen Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. N3 auf sein schriftliches Gutachten vom 04.12.2006 (Bl. 255 GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 831, 253 Abs. 2 BGB zu. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt wurde (dazu 1.). Dadurch ist das rechte Bein des Klägers dauerhaft geschädigt worden (dazu 2.). Aus diesem Grunde war sowohl der Schmerzensgeldvorstellung des Klägers wie seinem Feststellungsbegehren zu entsprechen (dazu 3.).
Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N3. Der Sachverständige, der dem Senat aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, hat auch im vorliegenden Verfahren ein in jeder Hinsicht nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten erstattet. Seine Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen wie der einschlägigen medizinischen Fachliteratur. Die Einwendungen der Beklagten gegen sein schriftliches Gutachten vermochte er bei seiner Anhörung überzeugend zu entkräften. Die Richtigkeit seiner Ausführungen wird auch nicht durch die entgegenstehenden Bewertungen des zuvor tätigen Sachverständigen Dr. N sowie der ...