Entscheidungsstichwort (Thema)

Angaben zum Widerrufsrecht bei gewerblichen eBay-Händlern

 

Normenkette

BGB §§ 355-356; UWG §§ 3-4, 8, 12

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 17 O 160/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8.10.2004 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor zu 1) der Beschlussverfügung vom 7.9.2004 wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Beide Parteien bieten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs an.

Die Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.8. bis 26.8.2004 zum Sofortkauf zum Preise von 48,50 EUR einen Artikel "Trust 108 Mbps WIRELESS LAN-PCMCIA KARTE NEU/RECHNUNG!" an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt "T gmbh mich".

In dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es werden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Unstreitig enthält diese Seite der Antragsgegnerin bei eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den dortigen "Informationen zum Verkäufer" findet sich u.a. eine "Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz".

Die Antragstellerin hat beanstandet, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht bei dem Angebot selbst befinde, was zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin darstelle.

Das LG hat der Antragsgegnerin deswegen antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insb. auf der Verkaufsplattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen aufzufordern, ohne auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gem. §§ 355, 356 BGB hinzuweisen.

Den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen diese Beschlussverfügung hat das LG durch Urteil vom 8.10.2004 zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Abweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist sie der Ansicht, dass sie mit der beanstandeten Ausgestaltung ihrer Internetseiten der Belehrungspflicht genügt habe. Jeder Nutzer könne von der eBay-Startseite über die Navigationsleiste zu den eBay-Shops und dort zur T. GmbH gelangen. Dort seien Informationen zum Verkäufer zu finden, u.a. eine Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz. Diese Information sei bei jedem Geschäft, das über eBay abgewickelt werde, abrufbar. Es genüge dazu die Betätigung der Taste "Kontakt" oder "Impressum". Man habe somit zwei Möglichkeiten, um durch einen einzigen Klick zur Widerrufsbelehrung zu gelangen. Man klicke entweder auf das Symbol "mich" oder aber auf die Befehlszeile "Informationen über den Verkäufer". Beide Befehle entsprächen der durch eBay vorgeschriebenen "Architektur bzw. Programmierung". Die vom LG im angefochtenen Urteil vorgeschlagene Verfahrensweise zur Belehrung der Verbraucher sei demgegenüber nicht einfacher.

Die Antragsgegnerin beantragt, das am 8.10.2004 verkündete Urteil des LG Bielefeld sowie die einstweilige Verfügung des LG Bielefeld vom 10.9.2004 aufzuheben.

Nach Hinweis des Senats nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt die Antragstellerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis unbegründet.

Das Verbotsbegehren der Antragstellerin ist in der Fassung, die die Antragstellerin ihrem Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, hinreichend bestimmt.

Die Antragstellerin wendet sich nämlich gegen das Angebot der Antragsgegnerin vom 26.8.2004, das als Anlage A 1 überreicht worden ist. Bei diesem Angebot der Antragsgegnerin gelangt man zu der Widerrufsbelehrung entsprechend den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes nur dann, wenn man unter dem Punkt "Angaben zum Verkäufer" auf den Punkt "mich" klickt. Im Hinblick auf diese konkrete Verletzungsform ist die von der Antragstellerin zunächst gewählte Verbotsformel, die das LG in sei...

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