Normenkette
ZPO § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 27.05.2004; Aktenzeichen 2 O 407/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Mai 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Die Kläger begehren die Zahlung von 23.030,42 € sowie die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an einer Wohnung in der Wohnanlage Q-Straße in G1; daneben verlangen sie die Festsstellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwächst.
Die Kläger haben erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, dass "der Mietpool bereits im Jahr 1998 eine negative Liquiditätsentwicklung" aufgewiesen habe. Er habe mehr ausgeschüttet, als er eingenommen habe. Schon im Erwerbsjahr 1997 sei klar absehbar gewesen, dass "das gesamte Mietpoolsystem" nicht funktioniere. Es sei bei fast allen maßgeblichen Werten bewusst mit fiktiven Zahlen gearbeitet worden. Für die Kalkulation seien "fiktive, gewinnmaximierte Werte" verwendet worden.
Das Landgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2004 abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 10.3.2005 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden lasse sich nicht mit der vom Senat gegebenen Begründung verneinen. Der finanzierenden Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht habe, könnten bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines besonderen Gefährdungstatbestandes treffen. Dies könne der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt verlange, obwohl sie wisse, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht seien, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhten, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhalte, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr laufe, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern. Dies sei nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger der Fall gewesen. Denn diese hätten insbesondere behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt. Darüber hinaus komme mit Rücksicht auf die nach Behauptung der Kläger falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in Betracht. Anleger könnten sich in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer unter erleichterten Voraussetzungen auf einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben des Verkäufers über das Objekt berufen. Die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung sei widerleglich zu vermuten, "wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen." Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung bestehe, könne ohne weitere Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies betreffe zum Einen die Behauptung der Kläger, die Vermittler hätten sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietausschüttung arglistig über die Rentabilität des Objekts getäuscht. Zum Anderen werde ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung der Kläger vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig gewesen sei.
Nunmehr tragen die Kläger vor, die ihnen im Besuchsbericht versprochene Mieteinnahme von monatlich 360 DM incl. Nebenkosten - und damit eine Bruttomietausschüttung in Höhe von 14,50 DM pro...