Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 3, §§ 12, 12 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UKlaG § 4

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 03.09.2009; Aktenzeichen 42 O 31/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03. September 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4 Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen ist. Die Beklagte befasst sich mit Leistungen des Direktmarketings und unterhält einen Telemediendienst mit der Adresse "Internetadresse". Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die Verbraucher Roland X und Lars L eine Werbemitteilung mit dem Inhalt:

"Impressum:

Dieser Newsletter ist ein Service von "Internetadresse" des = E Verlags".

Der Kläger mahnte die Beklagte vorgerichtlich wegen unerlaubter Zusendung von e-mails an Verbraucher ab. Eine Unterlassungserklärung wurde seitens der Beklagten vorgerichtlich nicht abgegeben.

Mit Schreiben vom 25.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bezüglich der beanstandeten e-mails hätte sie nachfolgende Timestamps ermittelt:

"Internetadresse"

Angemeldet am.. und um 17.10.2007 ....

Letzte online-Aktivität...

Angemeldet für das U.com

Angemeldet über IP-Adresse 85.178.83.241

"Internetadresse"

Angemeldet am und um 17.11.2007 ....

Letzte online-Aktivität....

Angemeldet für das U.com

Angemeldet über IP-Adresse 195.140.34.35

Der Kläger behauptet, die beiden Verbraucher X und L hätten einer Zusendung von e-mails nicht zugestimmt. Die im Schreiben vom 25.02.2008 genannten IP-Adressen seien den Verbrauchern nicht zugänglich. Die Verbraucher hätten sich auch nicht für das Tankgewinnspiel angemeldet.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 3. September 2008 die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 99 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Beklagte weiterhin der Ansicht, dass der Verbotsantrag schon zu unbestimmt und zu weit gefasst sei. Dem Kläger fehle zudem die Aktivlegitimation. Die Zusendung der Werbemitteilungen sei zudem auch nicht ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher erfolgt.

Vor allem habe aber ihre strafbewehrte Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Insoweit hat die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 (vgl. Bl. 41 ff d.A.) Folgendes erklärt:

"Zum Antrag I "Unterlassungsanspruch" wird nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben.

Namens und im Auftrage der Beklagten erkläre ich, dass sich die E GmbH gegenüber der Klägerin, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und C eV nachfolgend VZBV verbindlich, jedoch im Hinblick auf die weitere rechtliche Verteidigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig, im übrigen aber ohne weitere Bedingung und unbefristet verpflichtet es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post der Verbraucher Ronald X, "Internetadresse, und Lars L, Internetadresse, unaufgefordert und ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln.

b) Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung verpflichtet sich die E GmbH zur Zahlung einer vom VZBV zu bestimmenden Vertragsstrafe an den VZBV, deren Höhe und Angemessenheit im Streitfalle durch das nach dem allgemeinen Gerichtsstand zuständige Gericht zu überprüfen ist."

Das Landgericht habe die Reichweite dieser Erklärung verkannt und die erforderliche Subsumtion unterlassen. Die Beklagte habe zu Recht auf die konkreten Verletzungshandlungen abgestellt. Aus diesem Umstand folge nicht, dass nur identische Handlungen erfasst sein sollten. Erfasst werden sollten auch alle kerngleichen Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen. Insoweit habe sich das Landgericht nicht allein am Wortlaut der Unterwerfungserklärung orientieren dürfen.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch die beiden streitgegenständlichen e-mails mit allen denkbaren Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gleichgestellt.

Auch die Vorausse...

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