Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 04.05.2007; Aktenzeichen 17 O 38/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen e-mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung geltend.
Unter dem 31.10.2006 übersandte die Beklagte den Verbrauchern C und T, ohne dass die Beklagte eine diesbezügliche Einwilligung vorlegen kann, unter dem Betreff "Keine Lust auf Werbung? Jetzt anmelden und Meinung sagen!" jeweils eine Aufforderung zur Anmeldung bei der Plattform "*internetadresse*3", wo insbesondere regelmäßig Gewinnspiele durchgeführt werden (Anl. K 2, K 3).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2006 (Anl. K 4) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anl. K 5) auf, dahin, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung per e-mail zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen.
Die Beklagte gab durch ihren Rechtsanwalt unter dem 22.02.2007 eine Unterlassungserklärung ab (Anl. K 6), mit dem Inhalt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung per e-mail an die Verbraucher T und C mit den Adressen *internetadresse* und *internetadresse*2 zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen.
Der Kläger nahm diese "auf die Beschwerdeführer beschränkte" Erklärung gemäß Schreiben vom 06.03.2007 (Anl. K 7) nicht an.
Er hat Unterlassungsklage erhoben und gemeint, durch diese beschränkte Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Er hat beantragt,
die Beklagte bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen,
hilfsweise, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen für Gewinnspiele an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen, wie in der Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten von 200,- EUR geltend gemacht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihre Unterwerfungserklärung vom 22.11.2006 wie folgt erweitert, dahin,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung für Gewinnspiele per e-mail an Verbraucher zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, wie in den Fällen T und C am 31.10.2006 geschehen (Anlage K 2 und K 3).
Sie hat gemeint, bereits die Unterlassungserklärung vom 22.11.2006 sei ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Sie habe alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen mit erfassen sollen. Ihre im Termin abgegebene Unterlassungserklärung erledige zudem auch den Hilfsantrag des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klageantrag in seiner Allgemeinheit unbegründet sei, weil er über den Unterlassungsanspruch hinausgehe. Die wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten sei die ungefragte Versendung der e-mail vom 31.10.2006 bei einer Werbung für eine Anmeldung bei der Plattform "*internetadresse*3" an die beiden Verbraucher T und C gewesen, womit für ein Gewinnspiel geworben worden sei. Das Charakteristische sei gewesen, die Angesprochenen durch ein Gewinnspiel an Werbung heranzuführen. Gleichartige Handlungen seien Werbemitteilungen für andere Gewinnspiele, die ohne Einwilligung per e-mail versandt würden. Die Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr könne nicht auf e-mail-Werbung jeder Art und jedes Inhalts ausgedehnt werden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die nachträglich abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr insoweit ausräume.
Der Kläger greift das Urteil mit der von ihm eingelegten Berufung an. Er meint, dass sein Hauptantrag, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird, hinreichend bestimmt sei. Es gehe nicht, wie ...