Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 23.08.1990; Aktenzeichen 3 O 75/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des am 5. März 1991 verkündeten Versäumnisurteils des Senats das am 23. August 1990 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.432,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.9.1989 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin zu 68 % und der Beklagte zu 32 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … entstanden sind, welche der Beklagte allein zu tragen hat.
Die Kosten des 2. Rechtszuges tragen die Klägerin zu 65,5 % und der Beklagte zu 34,5 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Senatstermin vom 5. März 1991 entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwerde der Klägerin beträgt 6.505,09 DM, die des Beklagten 3.432,– DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. In Höhe eines Betrages von 6.505,09 DM ist sie begründet. In Höhe eines Betrages von 3.432,– DM bleibt sie ohne Erfolg.
I.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 3.432,– DM zu zahlen, § 535 Satz 2 i.V. mit § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
1.
Die Parteien hatten am 02.04.1988 über einen Pkw Mercedes 190 E einen Mietvertrag, also einen entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag geschlossen. Dies ergibt sich aus dem von dem Beklagten unterzeichneten Formularvertrag, der fettgedruckt als Kfz-Mietvertrag und Rechnung überschrieben ist, und aus dessen Ziffer 1 sich im übrigen zusätzlich ergibt, daß ein Mietpreis geschuldet sein soll.
2.
Eine bloße Ersatzbeschaffung, d.h. eine Zurverfügungstellung dieses Fahrzeugs als Ersatz für den bei dem Beklagten verunfallten, mit Mietvertrag vom 01.05.1988 für ein Jahr angemieteten BMW 520 i unter unveränderter Fortgeltung der sonstigen Konditionen, insbesondere des pauschalen Mietpreises von 1.368,– DM (brutto) pro Monat liegt hingegen nicht vor.
Zwar war der Mietvertrag über den BMW 520 i infolge des Unfalls mit diesem Fahrzeug noch nicht erloschen. Die Parteien haben zwar in erster Instanz über die Frage gestritten, ob ein Totalschaden vorlag; dabei bestand Streit aber nur über die Frage eines sog … wirtschaftlichen Totalschadens. Schon deshalb liegt hier kein Untergang im Sinne einer vollständigen Zerstörung der Mietsache vor, der allein zur Anwendung der §§ 275, 323 ff BGB geführt und den Vermieter von der Gebrauchsüberlassungspflicht endgültig freigestellt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1976, 1506, 1507; vgl. auch schon BGH NJW 1974, 1551). Vielmehr lag, wie auch der Prozeß der Klägerin vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart (14 O 305/89 = 10 U 276/89) ergeben hat, nicht einmal wirtschaftlicher Totalschaden vor, also auf jeden Fall in Bezug auf den BMW 520 i nur eine teilweise Zerstörung, also eine Beschädigung der Mietsache, welche im Rahmen der zumutbaren Opfergrenze (unter Berücksichtigung unter anderem auch von Versicherungsleistungen) den Vermieter zur Wiederherstellung der Mietsache verpflichtet, wenn den Mieter an dem Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH NJW 1976, 1506, 1507; Wolf-Eckert, 5. Aufl., Rdnr. 87).
Jedoch bestand weder eine Ersatzbeschaffungspflicht der Klägerin noch sind die Parteien etwa von einer solchen Verpflichtung ausgegangen und haben auch nicht auf einer solchen Basis eine Vereinbarung über die Überlassung des Mercedes 190 E getroffen. Eine Ersatzbeschaffungspflicht entfällt schon deshalb, weil der Klägerin die Wiederherstellung des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch Reparatur zuzumuten war (siehe oben; vgl. dazu auch Wolf-Eckert Rdnr. 117 und Rdnr. 88). Für die erforderliche Dauer der Reparatur hatte der Beklagte keinen Gewährleistungsanspruch, auch nicht auf Schadensersatz. § 538 Abs. 1 3. Alternative, welche als einzige in Betracht käme, setzt Verzug des Vermieters voraus, der nicht gegeben war. Nach eigenem Vortrag des Beklagten haben die Parteien die Überlassung des Mercedes 190 E nach Rückgabe des verunfallten BMW 520 i auch nicht deshalb vereinbart und durchgeführt, weil die Klägerin dazu als verpflichtet angesehen würde. Vielmehr ist dem Beklagten durch den Geschäftsführer der Klägerin ohne weitere Absprache der Mercedes deshalb angeboten worden, weil ein BMW 535 i, der nach zuvor in Oktober/November 1988 getroffene Abrede, künftig gegen einen höheren Pauschalmietpreis an die Stelle des BMW 520 i treten sollte, noch nicht zugelassen war und erst zum Jahresbeginn 1989 zugelassen werden sollte.
Aufgrund der Anhörung des Beklagten, wonach weitere Abreden am 2. Dezember nicht getroffen worden sind, hat sich eine Vernehmung des Zeugen … erübrigt.
3.
Aus diesem vom Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vorgetragenen Sachverhalt ist aber auch nicht zu schließen, daß die Parteien die für...