Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 158/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 158/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 44.514,88 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger streitet mit der beklagten X um die Wirksamkeit und die Folgen des am 20.11.2015 erklärten Widerrufs dreier Immobiliardarlehensverträge.

Die Parteien schlossen am 02.08.2005 einen durch die Y refinanzierten Darlehensvertrag (Konto-Nr. ...1) über 60.000 EUR (Anlage K01). Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 99 vierteljährlichen Annuitäten, beginnend am 30.09.2010, zuletzt am 30.06.2035, erfolgen. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger erbrachte in der Folgezeit Zins- und Tilgungsleistungen. Am 30.05.2014 zahlte er das Darlehen vollständig an die Beklagte zurück.

Am 30.12.2005 schlossen die Parteien einen weiteren grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag (Konto-Nr. ...2) über 45.000 EUR (Anlage K02). Das Darlehen sollte in 174 Annuitätsraten, beginnend am 01.04.2006 zurückgezahlt werden. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Am 12.05.2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger das Darlehen vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen durfte (Anlage KE 1a). Am 19.05.2014 zahlte der Kläger das Darlehen dementsprechend zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.204,31 EUR an die Beklagte zurück.

Ebenfalls am 30.12.2005 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag Nr. ...3 über 175.000 EUR (Anlage K24). Das Darlehen sollte in 181 Annuitätsraten, beginnend am 01.04.2006 zurückgezahlt werden. Auch diesem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Parteien schlossen am 12.05.2014 eine Aufhebungsvereinbarung, wonach der Kläger das Darlehen vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung iHv 4.588,50 EUR zurückzahlen konnte (Anlage KE1a), was auch geschah.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage K03) widerrief der Kläger die drei vorgenannten sowie vier weitere Darlehensverträge, erklärte die Aufrechnung und forderte die Beklagte auf, den von ihm errechneten Gesamtanspruch bis zum 21.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 08.12.2015 zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten die Zahlung von 26.121,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 begehrt. Zudem hat er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 5.406,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2016 beansprucht. Er hat gemeint, dass er bei Abschluss der Darlehensverträge vom 02.08.2005 (Konto-Nr. ...1) und vom 30.12.2005 (Konto-Nr. ...2) nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die beiden Darlehensverträge vom 02.08.2005 (Konto-Nr. ...1) und vom 30.12.2005 (Konto-Nr. ...2) als Verbraucher abgeschlossen habe, sodass ihm bei Abschluss der Verträge ein Widerrufsrecht nach §§ 491, 495, 355 BGB aF zugestanden habe. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht abgelaufen gewesen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrungen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB aF entsprochen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen nicht dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung entsprochen hätten. Der von dem Kläger geltend gemachten saldierten Forderung stehe aber das Aufrechnungsverbot nach Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen. Schließlich könne die Beklagte der Ausübung des Widerrufsrechts den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlicher Sachverständigenkosten sei gleichermaßen unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 21.12.2016 (Bl. 372 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Im Hinblic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge