Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 2 O 546/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte i.H.v. 18.430,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 %-Punkten über dem Diskontsatz für die Zeit vom 14.12.2000 bis zum 29.5.2002 sowie i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2002 als Bürgin aus der zugunsten der Stadt M übernommenen selbstschuldnerischen Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft vom 15.1.1998 in Anspruch.
Die Beklagte hat jegliche Zahlung verweigert und ihren Klageabweisungsantrag u.a. auf die Einrede der Verjährung gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen (Bl. 109-116 d.A.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren vom LG in vollem Umfang abgewiesenen Klageanspruch weiter. Sie rügt die Rechtsauffassung des LG, wonach die Bürgschaftsverpflichtung im Zweifel gem. § 9 AGBG unwirksam und zudem gem. den §§ 195,199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt sei.
Die Beklagte ihrerseits verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.
Im Übrigen wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf den Inhalt der Beiakte 2 O 435/01 LG Paderborn sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2006 (Bl. 193, 194 d.A.) Bezug genommen.
II. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin als Teilrechtsnachfolgerin der Stadt M bestehen keine Bedenken.
In der Sache selbst hat ihre Berufung aber keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Einrede der Verjährung greift, so dass die Beklagte gem. den § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch dauerhaft zu verweigern.
Die Verjährung der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung der Klägerin ist die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung unterstellt - mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Rechtsgrundlage ist die Überleitungsvorschrift des 229 § 6 EGBGB. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt das neue Verjährungsrecht für sämtliche am 1.1.2002 unverjährt bestehenden Ansprüche.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihr Bürgschaftsanspruch am 1.1.2002 bereits existent.
Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage und sei es auch nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rz. 3). Das setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus (BGH, a.a.O.; BGH v. 23.1.2001 - X ZR 247/98, MDR 2001, 1103 = BGHReport 2001, 387 = ZIP 2001, 611). Fälligkeit gem. der gesetzlichen Definition in § 271 BGB bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Hier geht es um die Einstandspflicht der Beklagten als Bürgin für den Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Firma K aus überzahltem Werklohn. Letzterer Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB war mit der "Zuvielleistung", die im Zweifel mit der letzten Abschlagszahlung der Rechtsvorgängerin der Klägerin Ende 2000/Anfang 2001 erfolgte, fällig geworden. Seitdem hätte diese Überzahlung zumindest im Wege eines Feststellungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ggü. der Hauptschuldnerin eingeklagt werden können.
Gleichzeitig wurde damit auch die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung der Klägerin fällig (vgl. BGH, NJW-RR 2004, a.a.O.; Hohmann in WM 2004, 757, 760 C I.1; Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rz. 26, 25 m.w.N.); d.h. spätestens in 2001. Nach allgemeiner Auffassung entsteht der Anspruch des Gläubigers ggü. dem Bürgen nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern auch bei der "normalen" Bürgschaft schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs (vgl. BGH in NJW-RR 2004, .../...; 2003, 14; Bd. 55, 340; 73, 365; 79, 178; Palandt/Heinrichs, a.a.O., m.w.N.). Denn bei dem Bürgschaftsanspruch handelt es sich nicht um einen sog. "verhaltenen" Anspruch, der jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 8 und § 271 Rz. 1). Vielmehr kann der Bürge auch ohne ausdrückliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger seine Bürgschaftsschuld erfüllen mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn gem. § 774 BGB übergeht (vgl. BGH v. 14.1.1998 - XII ZR 103/96, WM 1998, 443, 446). Der Hinweis der Klägerin auf die Problematik, die sich im Falle unterschiedlicher Verjährungsfristen für den Bürgschaftsanspruch sowie den zu sichernden Hauptanspruch ergeben kann, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Au...