Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 10.03.1987; Aktenzeichen 19 O 18/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 1987 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird Abstand genommen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig. Gemäß § 13 GVG ist zur Entscheidung über die Klageansprüche das ordentliche Gericht sachlich zuständig.
Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist nicht gegeben. Eine solche Zuständigkeit würde im vorliegenden Fall allenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d Arbeitsgerichtsgesetz in Betracht kommen. Danach müßte Streitgegenstand eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus unerlaubten Handlungen sein, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. So liegt der Fall hier aber nicht.
Zwar betrifft der Anspruch auf Widerruf erkrankender Behauptungen eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus unerlaubter Handlung, soweit er aus dem Gesichtspunkt des deliktischen Schadensersatzes geltend gemacht wird. Ferner ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 d Arbeitsgerichtsgesetz auch dann anwendbar, wenn der Widerruf auf negatorischer Grundlage begehrt wird (vgl. etwa Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar, 5. Aufl., § 2 Rz. 102).
Auch ist ein Zusammenhang zwischen erkrankenden Behauptungen und Arbeitsverhältnis nicht schon deshalb zu verneinen, weil diese Behauptungen im vorliegenden Fall nicht bereits während des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgestellt worden sein sollen. Es reicht aus, daß die unerlaubte Handlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist.
Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d Arbeitsgerichtsgesetz scheitert aber daran, daß ein Zusammenhang zwischen den beanstandeten Behauptungen und dem früheren Arbeitsverhältnis der Parteien auch nach dem Klägervorbringen nicht ersichtlich ist. Soweit der Kläger Widerruf der Behauptung begehrt, der Beklagte habe seine Ehe auseinandergebracht, ist ein solcher Zusammenhang von vornherein nicht gegeben. Die persönlichen Beziehungen der Ehefrau des Beklagten haben mit dem früheren Arbeitsverhältnis der Parteien ganz offensichtlich nichts zu tun.
Aber auch für den Widerruf der angeblichen Behauptung, der Kläger sei ein Krimineller, in Verbindung mit der Begründung, dieser habe dem Beklagten wertvolles Werkzeug entwendet, ist ein Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis nicht schlüssig dargetan. Für eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit reicht nämlich nicht aus, daß derartige Behauptungen sich auf irgendein Verhalten des Klägers bei Gelegenheit des früheren Arbeitsverhältnisses beziehen. Vielmehr setzt die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d Arbeitsgerichtsgesetz einen inneren Zusammenhang dieser. Behauptungen mit den früheren arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers voraus. Da der Kläger bei dem Beklagten als Verwaltungsleiter (und nicht als Hausmeister oder technischer Mitarbeiter) der psychosomatischen Klinik … angestellt war, gehörte die Verwahrung von Werkzeug der Klinik nicht zu seinem Aufgabenbereich. Danach fehlte bereits nach dem Klägervortrag der innere sachliche Zusammenhang der behaupteten Entwendung gerade mit der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Daher bleibt es für die Klage bei der Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte gemäß § 13 GVG. Da das Landgericht hiernach die Klage nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig hätte abweisen dürfen, ist das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat von der in § 540 ZPO eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht. Das wäre nicht sachdienlich gewesen, da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist und beide Parteien übereinstimmend eine Zurückverweisung beantragt und damit deutlich gemachten haben, daß im vorliegenden Fall die Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen für sie von größerem Interesse als eine beschleunigte Beendigung des Rechtsstreits ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Hömberg, Dr. Fahrendorf, Rupp
Fundstellen