Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 7 O 371/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 16.170,40 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
I
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 16.170,40 DM schon dem Grunde nach nicht zu.
Wegen des in § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 05.10.1998 umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommen Ansprüche nur wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistigen Verhaltens in Betracht.
Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Eine Haftung des Beklagten aus § 463 S. 2 BGB und ggf. c.i.c. wegen arglistigen Verhaltens ist nicht gegeben, weil der Kläger eine Arglist des Beklagten bei Vertragsschluss nicht bewiesen hat.
Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1990, 42; NJW-RR 1992, 333 [334]).
Zwar war das Kaufobjekt bei Vertragsschluss mit einem offenbarungspflichtigen Mangel behaftet, der nach den Feststellungen des Sachverständigen L in seinem Gutachten vom 23.08.1999 (108 H 115/99 AG Dortmund) darin zu sehen ist, dass die wandhängenden Toilettentöpfe in der Eigentumswohnung nicht standsicher ausgeführt sind. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch die Zeugin I (damalige Mieterin der Wohnung) Anfang 1996 im Zusammenhang mit der Rüge mehrerer Mängel darauf hingewiesen wurde, dass der Toilettentopf im Erdgeschoss wackelte, wenn man sich darauf setzte, wie dies die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in diesem nach außen geringfügig erscheinenden Umstand einen offenbarungspflichtigen Mangel erkannt hat und ihm dies 2½ Jahre später bei Vertragsschluss auch noch bewusst war. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit die Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.03.1992 (NJW 1992, 1754) verweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig und kann daher nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen. Das zitierte Urteil verhält sich über die Frage der Verjährung bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen, wenn es der Werkunternehmer bei arbeitsteiliger Herstellung unterlässt, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers – wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels – erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Diese Entscheidung ist weder direkt noch analog auf die Gewährleistung im Kaufrecht übertragbar, da schon eine Überwachungs- und Untersuchungspflicht auf Mangelfreiheit vor Abnahme, wie sie der BGH in der zitierten Entscheidung für die Herstellung eines Werkes postuliert, beim Verkauf einer gebrauchten Immobilie nicht besteht. Erst recht sind Unternehmer und Architekt bei Errichtung des Hauses keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn bei späterem Verkauf.
II
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1742344 |
BauR 2001, 1126 |
IBR 2001, 201 |