Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 13.08.1999; Aktenzeichen 3 O 87/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. August 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger machen Gewährleistungsrechte aus einem Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten wegen einer falschen Angabe zum Baujahr des Hauses geltend.
Durch notariellen Vertrag vom 20.12.1996 – wegen dessen Inhalt auf Bl. 24-28 d.A. Bezug genommen wird – verkaufte die Beklagte den Klägern ein im Außenbereich von T gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und mehrere umliegende landwirtschaftlich zu nutzende Parzellen mit einer Gesamtfläche von ca. 18.000 m² zu einem Kaufpreis i.H.v. 315.200,00 DM. Einen Gewährleistungsausschluss vereinbarten die Parteien nicht.
Den Kontakt zwischen den Parteien stellte eine Maklerin, die Zeugin N2 her. Die Maklerin übersandte den Klägern mit Schreiben vom 26.11.1996 ein Exposé und führte in dem Schreiben über Zustand und Alter des Hauses aus:
„Es wurde um die Jahrhundertwende errichtet und im Jahr 1962 teilrenoviert und erweitert.”
Vor Abschluss des Kaufvertrages besichtigten die Kläger das Haus dreimal. Bei diesen Terminen waren die Beklagte und ihr damaliger Ehemann, der Zeuge F zugegen, der die Vertragsverhandlungen für die Beklagte im wesentlichen führte. Im Zuge der Besichtigungen machte der Zeuge F Angaben zum Alter des Hauses, bei dem es sich um sein Elternhaus handelt. Einzelheiten zum Inhalt der Angaben sind streitig.
Die Übergabe des Grundstücks erfolgte im September 1997. Mit Anwaltsschreiben vom 25.09.1998 machten die Kläger gegenüber der Beklagten Minderungsansprüche geltend, weil das Haus deutlich älter als angegeben sei und erhoben deswegen die vorliegende Klage, die am 17.03.1999 bei Gericht eingegangen ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Kläger haben vorgetragen, das tatsächliche Baujahr sei auf das Jahr 1816/17 zu datieren. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis einer dendrochronologischen Untersuchung des Dipl.-Ing. N vom 02.09.1998, wegen dessen in erster Instanz unbestrittenen Inhalts auf Bl. 10 d.A. verwiesen wird. Demgegenüber habe der Zeuge F im Zuge der Besichtigungen auf mehrfache Frage erklärt, dass Haus sei etwa 100 Jahre alt. Eine solche Altersangabe habe der Zeuge auch gegenüber dem Ehemann der Maklerin gemacht, die dann Eingang in das Exposé gefunden habe. Die Angabe des Zeugen F stelle eine Zusicherung dar, für die die Beklagte einzustehen habe. Auf die Einrede der Verjährung könne sie sich nicht berufen, da über das Alter arglistig getäuscht worden sei. Selbst wenn das Alter der Beklagten bzw. dem Zeugen F nicht genau bekannt gewesen sei, finde die Arglist ihre Begründung darin, dass die Angaben zum Alter „ins Blaue hinein” erfolgt seien. Angesichts dessen, dass das Haus doppelt so alt wie angegeben sei, ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 20% des Kaufpreises.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 63.040,00 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, weder ihr noch dem Zeugen F sei das tatsächliche Alter des Hauses bekannt. Dies sei von ihnen immer wieder bekundet worden. Das Alter des Hauses sei zudem für den Vertragsschluss völlig nebensächlich gewesen, da die Kläger in erster Linie ein großes unverbaubares Grundstück hätten erwerben wollen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N2, N3, L, C, F, F und N5 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass der Zeuge F bei den Vertragsverhandlungen zum Alter des Hauses erklärt habe, es sei um die Jahrhundertwende errichtet worden. Arglist liege jedoch nicht vor, da nicht festzustellen sei, dass die Beklagte bzw. ihr Ehemann das wahre Alter des Hauses kannten und ein geringeres Alter vorgespiegelt hätten. Arglist wegen einer Behauptung „ins Blaue hinein” liege nicht vor, da der Zeuge F seine Unkenntnis über das Alter offengelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 64 ff d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme in erster Instanz wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.1999 (Bl. 45 ff d.A.) verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie behaupten, bereits die Altersangabe im Exposé der Maklerin basiere auf den Anga...