Vorsicht mit ausschmückenden Hinweisen im Maklerexposé
Angaben in einem Maklerexposé führen bei formbedürftigen Verträgen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, ohne dass es darauf ankommt, ob die zu erwartende Beschaffenheit im Vertrag Niederschlag gefunden hat, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall entschieden.
(OLG Hamm, Urteil v. 19.12.2022, 22 U 211/21)
Immobilienkäufer macht Schadensersatz geltend
Ein Makler wurde mit dem Verkauf eines Wohnobjektes beauftragt. Er erstellte ein Exposé, in dem er das Objekt als "topsaniert" bezeichnete. Ferner wurden die Wohnräume als "hell und einladend" und das Ambiente als "großzügig" beschrieben. Hinzugefügt wurde im Exposé, dass in dem Gebäude "modernste Haustechnik wie eine Sole-Wärmepumpe, digitale Vernetzung der Wohn- und Arbeitsräume (…) realisiert" wurden. Der Käufer ging davon aus, dass auch das im EG befindliche großzügige Gäste-WC (sieben Quadratmeter) über eine Fußbodenheizung verfüge.
Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das WC im EG gerade nicht über eine Fußbodenheizung verfügte. Insofern machte er gegenüber dem Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend und gab an, durch die Angaben des Maklers "modernste Haustechnik" im Exposé hätte er darauf vertrauen dürfen, dass das Objekt topsaniert sei und somit auch das Gäste-WC wie die übrigen Räume im EG über eine Fußbodenheizung verfüge.
Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag vs. Arglist
Obwohl die Gewährleistung im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde, konnte der Käufer erfolgreich Schadensersatz fordern, da der Verkäufer in diesem Fall zudem arglistig gehandelt hatte.
Dem allgemeinen Verständnis nach ist ein Gebäude nur dann als "topsaniert" anzusehen, wenn es durch Sanierungsmaßnahmen in einen Zustand versetzt wurde, mit dem die Immobilie über eine für den Sanierungszeitpunkt deutlich gehobene Ausstattung verfügt. Dieses Verständnis des Begriffs "topsaniert" wird hier durch die Beschreibung untermauert, dass die Wohnräume "hell und einladend" ausgestaltet seien und dass "modernste Haustechnik", insbesondere auch im Bereich der Beheizung des Gebäudes, eingebaut wurde, was durch den Verweis auf eine Sole-Wärmepumpe zum Ausdruck kommt.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass das großzügige WC im EG ebenfalls über eine Fußbodenheizung hätte verfügen müssen. Da ein wirksamer Haftungsausschluss im Kaufvertrag vorhanden war, musste hier aber zudem eine Arglist des Verkäufers vom Käufer nachgewiesen werden. Die festgestellte Arglist konnte im Verlauf des Gerichtsprozesses daraus abgeleitet werden, dass der Verkäufer wahrheitswidrig behauptete, den Käufer über das Nichtvorhandensein der Fußbodenheizung informiert zu haben, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war.
Der Verkäufer ging überdies davon aus, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis des Mangels im Gäste-WC nicht abgeschlossen hätte. Daher wurde der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht als Hindernis für den Schadensersatzanspruch des Käufers angesehen.
Praxishinweis: So lassen sich Regressansprüche vermeiden
Bei ausschmückenden Hinweisen im Exposé ist Vorsicht geboten, zumal hier eventuell Regressansprüche gegen den Makler bestehen könnten, sofern dieser die Angaben nicht genaustens gecheckt oder ungeprüft übernommen hat.
Das Gericht betont, dass Angaben im Maklerexposé, auch bei formbedürftigen Verträgen, als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen gelten können. Ein allgemeiner Haftungsausschluss kann die Haftung des Verkäufers einschränken, aber er gilt nicht für Eigenschaften, die aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers zu erwarten sind, und hier hat außerdem der Verkäufer trotz Nachfrage und offensichtlicher Wichtigkeit für den Käufer Tatsachen verschwiegen.
Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft News rund um die Immobilienwirtschaft – jeden Dienstag direkt in Ihr E-Mail-Postfach |
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH: Was im Exposé steht, darf der Käufer erwarten
Floskeln im Exposé garantieren nicht Beschaffenheit der Immobilie
BGH: Makler muss falsche Ideen des Wohnungskäufers berichtigen
-
Notarvertrag muss 14 Tage vor Beurkundung vorliegen
707
-
Wohnnebenkosten: Warum die Warmmieten weiter steigen
404
-
Provision bei Vorkenntnis des Käufers? Es kommt darauf an!
286
-
§ 250 BauGB: Befristetes "Umwandlungsverbot" tritt in Kraft
201
-
EPX: Wohnimmobilien verteuern sich in allen Segmenten
141
-
Baugenehmigungen im Keller: Hoffen auf den Wohnungsgipfel
1371
-
Wohnimmobilienpreise sind 2023 im Rekordtempo gesunken
119
-
Bafög: In welchen Unistädten die Pauschale die Miete deckt
119
-
Ökonomen: Kaum Hoffnung auf Trendwende beim Wohnungsbau
117
-
Preise für Neubauwohnungen wieder nahe am Höchststand
111
-
Wohnimmobilienpreise steigen den zehnten Monat in Folge
13.11.2024
-
Auftragsmangel im Wohnungsbau minimal entschärft
12.11.2024
-
ERP-System: 30 Prozent der Verwalter denken über Wechsel nach
11.11.2024
-
Wohnungsmarkt: Bad News bei der Blasengefahr
07.11.2024
-
Preise für Neubauwohnungen wieder nahe am Höchststand
07.11.2024
-
Berliner Umland – Kaufpreisvorteile machen Pendeln wett
05.11.2024
-
IW-Wohnindex: Eigentum wird langsam wieder erschwinglicher
29.10.2024
-
Trend sinkender Wohnungspreise gestoppt
28.10.2024
-
Warenhäuser: Umbau zum Mixed-Use-Gebäude mal wirtschaftlich
23.10.2024
-
Baugenehmigungen im Keller: Hoffen auf den Wohnungsgipfel
21.10.20241