Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsangaben in Maklerexposé als Sachmangel
Leitsatz (amtlich)
Unter der Geltung des neuen Schuldrechts kann die Abweichung eines verkauften Hauses von Angaben im Maklerexposé (hier: Baujahr) einen Sachmangel darstellen. Das Exposé wird zwar regelmäßig nicht als Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsbestandteil, kann aber als öffentliche Äußerung eines Gehilfen des Verkäufers i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 n.F. BGB eine zu erwartende Beschaffenheit begründen.
Normenkette
BGB n.F. § 434
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 3 O 452/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme derjenigen der Streithilfe, die der Streithelferin selbst zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohneigentum, weil die den Gegenstand des Wohneigentums bildende Doppelhaushälfte bereits im Jahre 1913 anstatt, wie im Maklerexposé angegeben, im Jahre 1956 erbaut worden ist.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen O und F der Klage stattgegeben. Die Kläger könnten aus §§ 443 Satz 1, 437 Nr. 2, 280, 281 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Zahlung der aus Anlass des Vertragsschlusses entstandenen Nebenkosten verlangen.
Die Parteien hätten das Baujahr 1956 als Beschaffenheit vereinbart. Die Aufnahme der Angabe in das im Internet veröffentlichte Exposé sei von der Beklagten veranlasst worden, so dass diese Erklärung der Beklagten zuzurechnen sei.
Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass die Beklagte die Baujahrangabe nicht mit der behaupteten Einschränkung an die Maklerin weitergegeben habe. Daraus folge ein arglistiges Verhalten der Beklagten, so dass sie sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen könne.
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.
Es sei unter dem Gesichtspunkt eines abweichenden Baujahres schon kein Mangel gegeben, da das Gebäude im Jahre 2001 bis auf den Rohbau umfassend saniert worden sei und daher eine Restlebensdauer wie ein Gebäude aus dem Baujahr 2001 habe.
Auch ergebe sich allenfalls ein um 3.000 EUR bis 4.000 EUR geringerer Wert.
Zudem scheiterten Ansprüche an dem in § 3 des Kaufvertrages vereinbarten Haftungsausschluss.
Ein arglistiges Verhalten sei nicht gegeben.
Das Exposé stelle keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Maklerfirma sei auch nicht ihre Erfüllungsgehilfin, deren Erklärung sie sich zurechnen lassen müsse.
Auch habe sie, die Beklagte, die Aufnahme der Angaben über das Baujahr in das Exposé nicht veranlasst. Das Gebäude stamme schon äußerlich erkennbar nicht aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg, sondern sei im Baustil von Anfang 1900 errichtet.
Schließlich sei auch die Beweiswürdigung des LG fehlerhaft.
Die Zeugin O als Mitarbeiterin der Maklerfirma (Streithelferin) habe ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Sie habe zudem angegeben, "nichts ausschließen" zu können.
Die Aussage des Zeugen F sei demgegenüber glaubhaft.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Zug um Zug gegen die ausgeurteilte Zahlung die Rückgabe und Rückübereignung des in § 1 des notariellen Vertrages genannten Miteigentumsanteiles nebst Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss, Nr. 1 des Aufteilungsplanes, erfolgen solle.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen dazu vor: Abgesehen von der unrichtigen Baujahrsangabe habe die Beklagte auch eine mangelhafte Feuchtigkeitsisolierung des Kellers und einen unzureichenden Schallschutz des Gebäudes (Vorhandensein von Holzdecken) arglistig verschwiegen.
Nach Darstellung der Streithelferin soll die Beklagte zudem am 18.6.2006 Angaben für einen Objektaufnahmebogen gemacht haben, in welchem das Baujahr 1956 angegeben sei. Sämtliche Unterlagen seien der Beklagten mit Schreiben vom 28.6.2006 übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2008 nebst anliegendem Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II. Die zu...