Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 9 O 513/02) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.5.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.070,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 495,22 EUR seit dem 9.3.2005 und aus weiteren 5.575,08 EUR seit dem 24.1.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Anrechnung der ersparten Beiträge für eine privatärztliche Zusatzversorgung sämtliche Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch eine Chefarztbehandlung, eine stationäre Zweibettzimmerunterbringung und durch privatärztlich notwendige Untersuchungen und Behandlungen entstehen, soweit solche Mehrkosten durch eine privatärztliche Zusatzversorgung des Klägers erstattungsfähig wären und soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
Die weitergehende Feststellungs- und Zahlungsklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 16.11.1988 geborene, aufgrund fehlerhafter nachgeburtlicher Versorgung im Krankenhaus der Beklagten erheblich körperbehinderte Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung ihm aufgrund privatärztlicher Behandlung entstandener Kosten sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte zur Erstattung der durch privatärztliche Behandlung entstehenden Mehrkosten verpflichtet ist.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte nicht grundsätzlich für verpflichtet gehalten, die Mehrkosten einer privatärztlichen Behandlung des Klägers auszugleichen. Vielmehr hat es eine derartige Erstattungspflicht der Beklagten nur angenommen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der kassenärztlichen Leistungen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Kläger nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzung sah es bei einer Mehrzahl der von dem Kläger erstattet verlangten Rechnungen als erfüllt an.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Ferner hat er die Klage um den Zahlungsantrag zu 6) (Zahlung weiterer 5.575,08 EUR nebst Zinsen) erweitert. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsansicht, dass die Beklagte schon deshalb die Kosten seiner privatärztlichen Versorgung auszugleichen habe, weil sie ggü. seinen Eltern versäumt habe, auf die Notwendigkeit eines Versicherungsabschlusses bei der privaten Krankenkasse innerhalb von zwei Monaten hinzuweisen, um einer Risikoprüfung zu entgehen. Eine Entschädigung wie ein Privatpatient sei auch deshalb geboten, weil nach seiner Behauptung eine private Zusatzversorgung dem Lebensstandard seiner Familie entspreche, zudem - unstreitig - die Kosten der privatärztlichen Behandlung von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zunächst über mehrere Jahre ausgeglichen worden seien. Ferner vertieft er seine Behauptung, dass seine privatärztliche Versorgung angesichts seines Krankheitsbildes, welches besonderes Fachwissen, eine Behandlung durch ihm vertraute Chefärzte, den Einsatz moderner und teurer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, eine freie Arztwahl und eine regelmäßige Vereinbarung von Behandlungsterminen erfordere, medizinisch notwendig sei. Ebenso sei die Unterbringung auf einem 2-Bett-Zimmer zur Förderung seiner Genesung geboten. Mit der Klageerweiterung macht er die privatärztlichen Kosten seiner Behandlung durch Prof. Dr. I3 in L2 i.H.v. 5.575,08 EUR geltend und behauptet, dass die Konsultation von Prof. Dr. I3 aufgrund der Schwierigkeit der bei ihm am 21.7.2004 vorgenommenen Wirbelsäulenoperation erforderlich gewesen sei. Als Kassenpatient wäre er von diesem Arzt nicht operiert worden. Auch die übrigen schon in erster Instanz geltend gemachten materiellen Positionen hält er für erstattungsfähig. Die Leistungen von Prof. Dr. S und Prof. Dr. U, welche das LG nicht als erstattungsfähig ansah, seien in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorstationären Behandlung durch Prof. Dr. L entstanden und müssten daher in gleicher Weise wie die Behandlungskosten von Prof. Dr. L erstattet werden. Für die Zeit der Krankenhausaufenthalte stehe ihm Krankenhaustagegeld zu, weil dieses von einer privaten Zusatzversicherung bezahlt worden wäre. Die Fahrtkosten für die Fahrt zur Operation durch Prof. Dr. I3 in L2 seien ihm unter der Prämisse zuzusprechen, dass kei...