Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 13/13) |
Tenor
Das am 26.1.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (4 O 13/13) wird auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 114.378,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59.916,19 EUR seit dem 12.5.2011, aus weiteren 16.988,89 EUR seit dem 4.8.2012, aus weiteren 18.459,23 EUR seit dem 16.12.2015 sowie aus 19.014,27 EUR seit dem 1.12.2017 zu zahlen und ihn von Verbindlichkeiten in Höhe von 12.110,36 EUR zu befreien - und zwar aus der Rechnung der Fa. A vom 4.11.2009 in Höhe eines Betrags von 2.577,46 EUR und aus der Rechnung der Fa. B vom 31.12.2009 in Höhe eines Betrags von 9.532,90 EUR.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren Aufwendungen, die der Kläger in Bezug auf das Bauvorhaben X-Straße in Y im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung zu machen verpflichtet ist, in Höhe eines Anteils von je 90% zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im jeweils darüber hinausgehenden Umfang werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz der Kläger 35% und die Beklagten als Gesamtschuldner 65%, in zweiter Instanz der Kläger 22% und die Beklagten als Gesamtschuldner 78%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung geltend. Er ist Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter in Bezug auf eine aus mehreren Flurstücken bestehende Immobilie unter der Anschrift X-Straße in Y, die bereits mit einem Mehrfamilien-Wohnhaus bebaut war, in dem sich neben der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau u.a. auch die Geschäftsräume der Fa. C GmbH & Co. KG befanden. Der Kläger ist deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Beklagten sind Architekten und Ingenieure. Sie waren zeitweilig in der D Partnerschaftsgesellschaft (Fa. D) verbunden, die ein Architekturbüro betrieb.
Als der Kläger Anfang des Jahres 2007 erwog, auf dem o.g. Grundstück ein weiteres Wohnhaus als Neubau zu errichten, in dem er mit seiner Frau wohnen sollte, während ihre bisherige Wohnung vermietet werden sollte, um mit den Mieteinkünften die Rückzahlung von Darlehensraten zu bestreiten, wandte er sich an den seinerzeit allein tätigen Beklagten zu 1). Dieser unterbreitete unter dem 10.5.2007 ein an die C GmbH & Co. KG adressiertes Honorarangebot über insgesamt 21.304,19 EUR netto (A1, Bl. 29-37) für Leistungen des Bauantrages (LP 1-4), der Ausführungsplanung (LP 5), der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (LP 6-7) und die Objektüberwachung (LP 8). Darin wurden die Baukosten anhand einer Brutto-Geschossfläche (BGF) von 199,59 m2 nach Baukostenindex (BKI) 2006 und unter Berücksichtigung einer Indexanpassung um insgesamt 7,4% ermittelt. Sie wurden für einen mittleren Standard auf ca. 210.000 EUR und für einen gehobenen Standard auf ca. 340.000 EUR geschätzt.
Auf dieser Grundlage unterzeichneten der Kläger und der Beklagte zu 1) unter dem 15.6.2007 einen Architektenvertrag, der als Bauherrn die "C GmbH & Co. KG Herrn E" auswies (A2, Bl. 38). Danach sollten die "Grundleistungen gem. § 15 HOAI" bezüglich der Grundlagenermittlung, der Vorplanung, der Entwurfs- und der Genehmigungsplanung beauftragt sein. Die weiteren Leistungsphasen (LP) gem. § 15 HOAI a.F. waren im Vertragsformular gestrichen. Gem. Ziff. 3.1 des Vertrags sollten die übertragenen Grundleistungen nach dem "%-Satz des § 15 Abs. 1 HOAI bewertet" werden.
Der Beklagte begann mit der Planung und hatte unstreitig die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht, als der Kläger entschied, das Vorhaben der Errichtung eines weiteren freistehenden Einfamilienhauses nicht mehr weiter zu verfolgen. Am 9.7.2007 rechnete der Beklagte zu 1) über die Grundlagenermittlung und Vorplanung sowie Nebenkosten ab (A3, Bl. 39). Die Rechnung war wiederum an die C GmbH & Co. KG gerichtet und wurde ausgeglichen. Der Kläger strebte nun statt des Neubaus eines freistehenden Einfamilienhauses die Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Gebäude an.
In diesem Zusammenhang übersandte er dem Beklagten zu 1) unter dem 7.8.2007 eine von ihm gefertigte Aufstellung über Eigenleistungen mit der Bitte um Überprüfung ihrer Realisierbarkeit und dem Hinweis, dass er den sich ergebenden Betrag als Eigenkapital für die Finanzierungslücke einplane (A4, Bl. 40-41). Der Beklagte antwortete dem Kläger am 22.8.2007, dass die Erbringung eines Anteil...