Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 15.10.1987; Aktenzeichen 8 O 583/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 15. Oktober 1987 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 7. Mai 1987 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 15.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Mehrkosten, die dieser allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Parteien mit je 15.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin ein. Zahlungsanspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG nur in Höhe von 15.000,– DM zu, hinsichtlich der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung ist die Teilklage unbegründet.
1.) Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte nichts Durchgreifendes dafür vorzutragen vermocht, daß die Umbuchung innerhalb der Buchführung der KG als eine Einzahlung der Stammeinlage anzusehen sein kann. Die Stammeinlageforderung aus der Gründung der GmbH stand unstreitig in Höhe von 15.000,– DM noch offen. Wenn der Beklagte nunmehr am 16. Dezember 1985 einen Teil seines auf dem Darlehenskonto der KG verbuchten Darlehensrückforderungsanspruches umbuchte auf das „Verrechnungskonto GmbH” der KG, so konnte daraus ersichtlich eine Erfüllung des Einlageanspruches der GmbH nicht eingetreten sein.
Es ist schon nicht nachzuvollziehen, daß der GmbH überhaupt durch ein solches Buchen innerhalb der KG irgendetwas zugeflossen sein sollte. Wirtschaftlich jedenfalls kann es sich allenfalls handeln um die Abtretung des persönlichen Darlehensrückzahlungsanspruches des Beklagten (aus den von ihm hingegebenen Gesellschafterdarlehen) an die GmbH, die neuer Inhaber des Rückzahlungsanspruches werden sollte, indem ihrdieser Anspruch auf dem Verrechnungskonto der KG erkannt wurde.
Die Einbringung einer Forderung gegen Dritte anstelle einer Bareinlage ist zwar nicht grundsätzlich unmöglich, sie ist jedoch nur als Sacheinlage zulässig (vgl. z.B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, Rn. 27 zu § 5).
Ist aber, wie hier, im Gesellschaftsvertrag die Zahlung der Einlage in bar vorgesehen, dann kann die Kapitalerhöhung nicht in Form einer Sacheinlage erbracht werden, weil dies nach § 19 Abs. 5 GmbHG unzulässig wäre. Eine Sacheinlage ist nämlich nur dann möglich, wenn dies in der Form des § 5 GmbHG gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist und durchgeführt wird, was hier nicht der Fall war.
Die Annahme einer anderen Leistung an Erfüllung Statt ist bei der Bareinlage keine Erfüllung der Einlageverpflichtung (vgl. Zöllner, a.a.O., Rn. 13 und 24 zu § 19).
Damit steht fest, daß die ursprüngliche Stammeinlage in Höhe von 15.000,– DM noch offen ist und vom Beklagten noch zu erbringen ist.
2.) Demgegenüber kann der Kläger als Konkursverwalter aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß vom 16. Dezember 1985 nicht die Verpflichtung des Beklagten herleiten, daß dieser auch die dort übernommene erhöhte Einlage von weiteren 30.000,– DM noch einzuzahlen hat.
Nach § 54 Abs. 3 GmbHG wird eine Satzungsänderung erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird (vgl. RG in JW 1938, 1400, 1401; Baumbach/Hueck/Zöllner, Rz. 2 zu § 55 GmbHG).
Unabhängig davon ist zwar im Innenverhältnis der Gesellschafter, der eine Stammeinlage bei Kapitalerhöhung übernimmt, an diesen Übernahmevertrag mit der Gesellschaft in sofort wirksamer Weise gebunden, wenn auch unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens durch Eintragung (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Rz 12 und 18 zu § 55; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, Rz 22 zu § 55; Hachenberg/Ulmer, GmbHG, Rz. 67 zu § 55, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Besonderheiten gelten aber gerade für den hier vorliegenden Fall, daß die Kapitalerhöhung vor Konkurseröffnung zwar beschlossen worden ist, auch der Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorher abgeschlossen worden ist und es dann lediglich nicht mehr zur Eintragung kommt infolge des Konkurses. Nach allgemeiner Meinung ist im Grundsatz diese Situation nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. der Kündigung aus wichtigem Grunde zu lösen. Das bedeutet im Regelfall eine Berechtigung des zur Übernahme verpflichteten Gesellschafters, die Leistung zu verweigern und eine evtl. bereits gezahlte Einlage zurückzufordern (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, Rz. 19 zu § 55; Baumbach/Hueck/Zöllner, Rzn. 2 und 22 zu § 55; Hachenburg/Ulmer, Rzn. 27 und 67 zu § 55 sowie Rohwedder/Zimmermann, GmbHG, RZ. 42 zu § 45).
Auf die in erster Instanz erörterte Frage, ob der Beklagte durch die Umbuchung vom 16. Dezember 1985 den Kapitalerhö...