Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 6 O 333/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 30.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Der am 05.09.1935 geborene Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Personenschäden aus einem Arbeitsunfall vom 10.02.1997.
Der Kläger ist als Landmaschinenmechaniker bei der Firma angestellt. In dieser Eigenschaft suchte er am Unfalltage den Beklagten auf dessen Hofstelle auf, um in dessen Auftrag die Druckluftbremse eines Traktors zu reparieren, den seine Arbeitgeberin dem Beklagten leihweise zur Verfügung gestellt hatte.
Nachdem er den Traktor mittels Wagenheber und zusätzlichem Unterstellbock auf der linken Seite hochgebockt hatte, bückte er sich unter das Fahrzeug und bat den Beklagten, den Motor anzulassen, da eine Funktionsüberprüfung nur bei laufendem Motor möglich war.
Als der Beklagte den Traktor startete, bewegte sich dieser, da ein Gang und der Allradbetrieb eingeschaltet waren, ruckartig nach vor, fiel vom Wagenheber und traf den Kläger an der rechten Schulter, wo dieser sich einen Muskel- und Sehnenabriß zuzog. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig.
Mit seiner Klage hat er Ersatz materieller Schäden in Höhe von 3.055,90 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld von mind. 20.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige weitere Schäden begehrt.
Er hat dem Beklagten vorgeworfen, den Traktor vor Starten des Motors nicht auf Leerlauf geschaltet und den Gang nicht herausgenommen zu haben.
Durch das angefochtene Teilversäumnis- und Schlußurteil ist der – anwaltlidh nicht vertretene – Beklagte zum Ersatz von 1/4 der geltend gemachten Schäden und zu entsprechender Feststellung verurteilt worden. Die weitergehende Klage ist mit der Begründung abgewiesen worden, den Kläger treffe nach eigenem Vortrag ein überwiegendes Mitverschulden (75 %), weil es äußerst leichtfertig gewesen sei, sich unter einem lediglich hochgebockten Traktor aufzuhalten, diesen dann starten zu lassen ohne sich vergewissert zu haben, daß ein Gang nicht eingelegt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit den erstinstanzlichen Klageanträgen und dem Ziel einer vollen Haftung des Beklagten.
Der Kläger leugnet mit näheren Ausführungen jedes Eigenverschulden, da gerade dem Beklagten als Kraftfahrzeugmeister ohne weiteres habe bekannt sein müssen, daß der Traktor nicht mit eingelegtem Gang gestartet werden dürfe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da seine Klage nicht schlüssig ist. Ansprüche gem. den §§ 823, 847 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Personenschäden stehen dem Kläger nicht zu, da solche Ansprüche gemäß der ab dem 01.01.1997 geltenden Neuregelung der §§ 104 ff. SGB VII (früher §§ 539, 636 ff. RVO) ersetzt und deshalb ausgeschlossen sind. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 22.04.1998 bereits vorsorglich hingewiesen worden.
Der hier fragliche Unfall ereignet sich am 10.02.1997 und deshalb nach Inkrafttreten der Neuregelung gem. den §§ 104 ff SGB VII.
Hier liegen die Voraussetzung einer Haftungsersetzung nach § 105 Abs. 1 SGB VII vor.
Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Daß hier ein „Versicherungsfall” in der Form des Arbeitsunfalls gem. den §§ 7, 8, 2 Abs. 1 S. 1 SGB VII verursacht worden ist, steht außer Frage, da der Kläger zum Personenkreis der Pflichtversicherten gem. § 2 I, 1 SGB VII zählt.
Der Unfall ist auch durch eine „betriebliche Tätigkeit” des Beklagten als Schädiger verursacht worden.
Als „betriebliche Tätigkeit” ist jede betriebsbezogene Tätigkeit zu verstehen, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (BAG VersR 74, 1077, Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap 31, Rdn. 101).
Die Mithilfe des Beklagten geschah auf ausdrückliche Bitte des Klägers und lag in dessen „Betriebsinteresse”. Unerheblich ist, daß diese Mithilfe fehlerhaft und schadensursächlich war. Beide Parteien waren im selben Betrieb, also im Unfallbetrieb des Klägers tätig (§ 105 Abs. 1 S. 1).
Anders als nach altem Recht des § 637 Abs. 1 S. 1 RVO ist gem. § 105 Abs. 1 SGB nicht mehr erforderlich, daß der Schädiger „Betriebsangehöriger” ist, was voraussetzen würde, daß er einerseits der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Inhabers des Unfallbetriebes bzw. seiner Bevollmächtigten unterworfen gewesen ist und andererseits dessen Fürsorgepflicht beanspruchen konnte (BGHZ 21, 207 ff.; BGH NJW 83, 2883,...