Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 18.08.2005; Aktenzeichen 24 O 97/04) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - das am 18. August 2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der M GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen und der N Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH aus dem Planungsvertrag bezüglich des Bauvorhabens W-Straße in C eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI beansprucht abzüglich ersparter Aufwendungen in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund Kündigung sowie weiterhin ein Honorar aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 18.11. 2002, welches zusammen mit dem Honorar aus dem Planungsvertrag den Betrag ergibt, der sich rechnerisch aus dem Planungsvertrag vom 18.11.2002 zuzüglich dem Honorar aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 18.11.2002 ergeben würde.
Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Genehmigungsstatik, fehlender Imbisspavillons, ungenutzter Drogeriebedarfsfläche/unnötiger Gebäudeachse sowie wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern im Zusammenhang mit Mängeln am Bauvorhaben vorbehalten. Beiden Parteien bleibt außerdem die Geltendmachung von Einreden nach dem Anfechtungsgesetz vorbehalten.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht aus einem sogenannten Planungsvertrag und einem sogenannten Projektsteuerungsvertrag gegen die Beklagte Ansprüche auf Vergütung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Nahversorgungszentrums W-Straße in C geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat durch ein sogenanntes Grund- und Teilurteil die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Hierbei seien die Vergütungsabsprachen in dem Planungsvertrag und in dem Projektsteuerungsvertrag als einheitliche Honorarabrede zu beurteilen, da der Schwerpunkt der mit dem Projektsteuerungsvertrag getroffenen Regelungen in einer Vergütungsabsprache bezüglich der unter die Leistungsbilder der HOAI fallenden Planungsleistungen liege. Bei der gebotenen Zusammenrechnung der Honorare aus beiden Verträgen hätten die Parteien ein Honorar vereinbart, welches oberhalb der Höchstsätze der HOAI liege. Im Ergebnis schulde daher die Beklagte eine Vergütung in Höhe der Höchstsätze der Honorare nach der HOAI. Die Beklagte könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, sie sei über die Auswirkungen der Honorarvereinbarung in dem Projektsteuerungsvertrag nicht ausreichend aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 11 ff der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die im Planungsvertrag und im Projektsteuerungsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen zu Unrecht als einheitliche Honorarabrede betrachtet. Die im Planungsvertrag getroffene Honorarvereinbarung sei doppelt unwirksam, da sie zum einen nicht bei Vertragsschluss getroffen worden sei, außerdem die Mindestsätze der HOAI verbotenerweise unterschreite. Es gebe daher zum Planungshonorar keine wirksame Honorarabrede, zum Projektsteuerungshonorar hingegen schon. Deshalb verlange sie das ihr zedierte Planungshonorar nach den Mindestsätzen der HOAI und zusätzlich das Projektsteuerungshonorar gemäß der diesbezüglichen wirksamen schriftlichen Honorarabrede.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden schriftlichen Verträge am 08./28.05. 2001 habe eine wirksame Honorarabrede über Planungsleistungen nicht mehr geschlossen werden können, da ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HOAI vorliege, wonach die Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden sei. Die tatsächliche Beauftragung der Zedentin sei bereits zuvor mündlich erfolgt, nämlich im Zuge eines Projektgesprächs am 10.08.2000 durch Herrn E, dem damaligen Geschäftsführer der in Gründung befindlichen Beklagten. Der Zedentin sei der Auftrag erteilt worden, für die noch zu gründende Objektgesellschaft, die vollständige Objektplanung für das Projekt Nahversorgungszentrum W-Straße in C zu erbringen. Am 20.12.2000 habe dann der Geschäftsführer der Beklagten, Herr C, die Beklagte, die am 8.01.2001 in das Handelsregister unter ihrer inzwischen geänderten Bezeichnung eingetragen worden ist (Bl. 118 d.A.), als zukünftige Vertragspartnerin der Zedentin benannt. Die Zedentin habe unmittelbar nach der münd...