Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 07.04.2005; Aktenzeichen 24 O 71/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das am 7. April 2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der M GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen hinsichtlich des Bauvorhabens E in X aus dem Planungsvertrag und dem Projektsteuerungsvertrag - beide datierend auf den 08.05./28.05.2001 - eine Vergütung von 12 % der anrechenbaren Baukosten als Planungshonorar und weiteren 2 % der anrechenbaren Baukosten als Projektsteuerungshonorar, jeweils zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzüglich ersparter Aufwendungen in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund Kündigung, beansprucht.
Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Fehlplanung Lüftung Saturn und Fluchttreppe, behaupteter Unterdeckung aus Investition E sowie behaupteten Verhandlungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 27.04.2002 vorbehalten.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der M GmbH Ansprüche auf Vergütung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Marktzentrums "E" in X geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, teilweise berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 30.06.2005 (Bl. 575 f. d. A.), Bezug genommen. Das Landgericht hat durch ein sogenanntes Grund- und Teilurteil die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Hierbei sei allerdings wegen der auf den 26.04.2002 datierten Vereinbarung der Vergütungsanspruch der Höhe nach auf 8 % der anrechenbaren Baukosten begrenzt. Die Klägerin habe nicht den Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrages erbringen können, diese Regelung habe vereinbarungsgemäß von weiteren Bedingungen abhängen sollen. Nach der Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagte auf die Zusage der M GmbH vertraut und sich bei ihrer Entscheidung, den Grundstückskaufvertrag zu unterzeichnen, also das Objekt durchzuführen, darauf eingerichtet habe. M GmbH habe sich deswegen nach Treu und Glauben auch bei der Schlussrechnung an die unter dem 26.04.2002 niedergelegte Abrede zu halten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 ff. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin.
Nachdem die Klägerin auch mit der Berufung zunächst die Ansicht vertreten hatte, sie sei berechtigt, ihr Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnen, weil die schriftliche Vereinbarung vom 08./28.05.2001 erst weit nach Auftragserteilung getroffen worden sei und mit dem vereinbarten Honorar außerdem die Mindestsätze der HOAI unterschritten worden seien, ohne dass ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI gegeben sei, hat sie im Senatstermin vom 4. Mai 2006 diesen Vortrag fallen gelassen und die Klage in diesem Umfang zurückgenommen. Sie begehrt eine Abrechnung der von der M GmbH erbrachten Architektenleistungen auf Basis der Verträge vom 08./25.05.2001.
Der Ansicht des Landgerichts, sie sei aufgrund der Vereinbarung vom 26./27.04.2002 wegen § 242 BGB daran gehindert, auf Basis der Verträge vom 08./28.05.2001 abzurechnen, sei nicht zu folgen. Vor Beendigung der Architektentätigkeit könne nämlich bei unverändertem Leistungsziel eine getroffene Honorarvereinbarung nicht mehr geändert werden, da es sich dabei dann um ein nichtiges Umgehungsgeschäft handeln würde. Dies müsse erst Recht für eine unwirksame Honorarvereinbarung wie die vorliegende gelten. Selbst nach der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung habe daher der Vereinbarung vom 26.04.2002 keine Wirksamkeit zukommen können.
Selbst wenn die Honorarreduzierungsvereinbarung vom 26./27.04.2002 wirksam gewesen sein sollte, so sei hiervon jedenfalls das Projektsteuerungshonorar nicht erfasst worden. Die Formulierung "die Honorare" in der schriftlichen Vereinbarung beziehe sich auf die dort genannten Bauvorhaben E und Bahnhof, und zwar nur auf die betreffenden Planungshonorare.
Auch habe das Landgericht die Aussage des Herrn M sowie des Zeugen M2 nicht richtig gewürdigt, indem es hinsichtlich einer aufschiebenden Bedingung ein non liquet zum Nachteil der beweisbelasteten Klägerin angenommen habe. Die vorgenannte Vereinbarung sei daher auch deswegen unwirksam, weil die aufschiebende Bedingung der Beauftragung von zusätzlichen Kompensationsgeschäften nicht eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,