Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 278/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
Der Kläger war im Jahr 2012 als Erzieher in einer Kindertagesstätte in X tätig, als gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern eingeleitet wurde (Az.: 12 Js 1509/12, StA Essen). Der Kläger beauftragte den in X als Rechtsanwalt tätigen Beklagten am 30.10.2012 mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Der Beklagte vertrat den Kläger im Ermittlungsverfahren. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers diesem mit Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren gekündigt hatte, vertrat der Beklagte den Kläger auch in dem anschließend vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren (Az.: 4 Ca 2528/12).
Außerdem verteidigte der Beklagte den Kläger in dem im Anschluss an das Ermittlungsverfahren nach Anklageerhebung vor dem Landgericht Essen geführten Strafverfahren; dort war er mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 27.06.2013 (Bl. 8 GA) als Pflichtverteidiger bestellt worden.
Der Beklagte rechnete seine in dem Ermittlungsverfahren sowie dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erbrachten Leistungen mit Kostenrechnungen vom 19.03.2013 gegenüber dem Kläger ab. Die Rechnung betreffend die Tätigkeit des Beklagten im Ermittlungsverfahren belief sich auf eine Gebührenforderung von 4.165 EUR, die Rechnung betreffend die Tätigkeit des Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf eine Forderung über 3.570 EUR. Im Rechnungstext heißt es jeweils: "Gebühr gemäß Vereinbarung", bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnungen Bezug genommen (Bl. 4, 5 GA).
Die Gebühren wurden vom Kläger bis Ende März 2013 vollständig gezahlt.
Am 04.07.2013 schloss der Beklagte mit dem Kläger mit Blick auf das laufende Strafverfahren - in dem die Anklage bereits erhoben und der Beklagte als Pflichtverteidiger bestellt war - eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 a RVG, mit der "bezogen auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz" ein Gesamthonorar von 12.500 EUR vereinbart wurde (Bl. 9 GA). Unter Ziffer II enthält die Gebührenvereinbarung den Hinweis, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich darüber liege.
Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarverteidigung weiter zu verteidigen habe, enthält die Vereinbarung nicht.
Das Honorar von 12.500 EUR wurde vom Kläger - was zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr streitig ist - vollständig gezahlt.
Mit seiner Klage hat der -bezüglich der Aufgabenkreise "Vermögenssorge sowie Behörden - und Gerichtsangelegenheiten" inzwischen unter Betreuung stehende - Kläger den Beklagten auf Erstattung des an diesen gezahlten Honorars in Anspruch genommen, soweit es die nach den Vorschriften des RVG geschuldeten Gebühren überschreitet. Diese hat der Kläger unangefochten in Bezug auf das Ermittlungsverfahren mit 678,30 EUR (Bl. 2R/3 GA), in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren mit 1.543,97 EUR (Berechnung Bl. 2 R GA;) und in Bezug auf das Strafverfahren mit 1.463,70 EUR (81 R GA) berechnet.
Der Kläger hat zur Begründung seiner zuletzt auf insgesamt 16.549,03 EUR bezifferten Forderung ausgeführt:
Dem Beklagten stehe für dessen Tätigkeit im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur die Vergütung nach dem RVG in dargestellter Höhe zu. Eine schriftliche Gebührenvereinbarung betreffend die Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Ermittlungsverfahren sei zu keiner Zeit geschlossen worden, eine etwaige mündliche Vereinbarung sei (form-)unwirksam.
Die am 04.07.2013 geschlossene Honorarvereinbarung, die sich wegen des Zeitpunktes ihrer Unterzeichnung allein auf das Strafverfahren habe beziehen können, entspreche zwar grundsätzlich der gebotenen Form, sie enthalte aber unstreitig keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte den Kläger als Pflichtverteidiger weiter zu verteidigen habe, auch wenn dieser die Honorarvereinbarung nicht unter...