Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen 1 O 20/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 30.5.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des LG Hagen vom 30.5.2003 wird aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin, die sich mit dem Vertrieb von Kfz-Kennzeichen und dem Zulassungsdienst befasst, bemüht sich seit Spätsommer 2002 um die Anmietung eines Ladenlokals im Gebäude ..., dessen Eigentümer der Verfügungsbeklagte ist, um dort im Umfeld des neu gestalteten Rathausbereiches Kfz-Kennzeichen anbieten zu können. Sie will es dem Verfügungsbeklagten untersagen, Dritten den Besitz an den Räumen einzuräumen.

Im September 2002 bot eine vom Verfügungsbeklagten beauftragte Maklerfirma der Verfügungsklägerin das Ladenlokal zur Miete an; hierzu erklärte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin seine Zustimmung. In einem Telefonat vom 25.10.2002 erteilte der Verfügungsbeklagte dem Geschäftsführer der Klägerin die Zusage, im Gebäude ... das komplette Erdgeschoss mit 84 qm für 980 Euro oder hiervon 50 qm für 15 Euro/qm mit Konkurrenzschutz für eine Mietdauer von 10 Jahren anmieten zu können. Diese mündliche Zusage bestätigte der Verfügungsbeklagte auf ein Schreiben der Verfügungsklägerin vom 29.10.2002 schriftlich.

Mit Schreiben vom 22.11.2002 bot die Maklerfirma der Verfügungsklägerin konkret die Anmietung eines Ladenlokals von 41,69 qm, das nur noch über ein "totes" Schaufenster zur ... verfügte, an. Hiermit erklärte sich die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 29.11.2002 nicht einverstanden. Der Inhalt der weiteren Gespräche der Parteien ist streitig. Auf Veranlassung der Verfügungsklägerin sprach der Verfügungsbeklagte die Inhaberin des benachbarten an Copyshops, Frau ..., darauf an, ob sie bereit sei, verbindlich zu erklären, auf die Herstellung von Kfz-Kennzeichen bzw. deren Verkauf in ihren Geschäftsräumen zu verzichten. Dies lehnte diese ab. Auf eine Anfrage der Verfügungsklägerin vom 22.4.2003 antwortete der Verfügungsbeklagte am nächsten Tag, die Verfügungsklägerin habe selbst in Anbetracht der Wettbewerbssituation signalisiert, nicht mehr an einer Anmietung interessiert zu sein. Man habe mit großen Mühen eine andere Lösung gefunden. Der Verfügungsbeklagte ist noch im Besitz der Räume. Über deren Vermietung hat er zwischenzeitlich mit einem Herrn ... eine Einigung erzielt. Dieser wollte im Gebäude ... zunächst im Erdgeschoss einen "Telefon-Shop" und im Obergeschoss ein "Internet-Café" betreiben. Hierzu erteilte der Verfügungsbeklagte seine Zustimmung. Ein schriftlicher Mietvertrag über die Räume wurde von Herrn ... bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil unterzeichnet. Der Verfügungsbeklagte hat seine Unterschrift von einer Genehmigung der Baubehörde und einer Finanzierungszusage seiner Bank abhängig gemacht, Herrn ... aber mündlich die feste Zusage erteilt, die Räume anmieten zu können. Als die zuständige Behörde die Genehmigung für den Betrieb eines Internet-Cafés im Obergeschoss nicht erteilte, beschloss Herr ..., dort ein allgemeines Café zu betreiben. Daraufhin erstreckte der Verfügungsbeklagte seine zuvor mündlich erteilte Zusage auch auf die Anmietung der Räume zu diesem Zweck. Dies erfolgte ebenfalls noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, der Vereinbarung vom 25./29.10.2002 habe ein ihr von der Maklergesellschaft übermittelter Plan zugrunde gelegen, der eine an sie, die Verfügungsklägerin, zu vermietende Fläche von 50 qm mit vier Schaufenstern zur ... hin ausgewiesen habe. Sie habe zu keiner Zeit erklärt, an der Anmietung der Räume kein Interesse zu haben. Sie habe in einem Telefonat von Dezember 2002 lediglich die Anmietung des kleineren Ladenlokals von 41,69 qm davon abhängig gemacht, dass eine Erklärung der Frau ... vorgelegt würde, wonach diese auf die Herstellung und den Vertrieb von Kfz-Kennzeichen verzichte. Noch bei einem im Januar 2003 geführten Telefonat habe ihr Geschäftsführer dem Verfügungsbeklagten erklärt, er könne sich auch mit einer kleineren Schaufensterfläche einverstanden erklären.

Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, der von der Verfügungsklägerin vorgelegte Plan sei ihm unbekannt. Der Vereinbarung vom 25./29.10.2002 habe ein Plan zugrunde gelegen, nachdem zu dem zur ... hin gelegenen Ladenlokal nur zwei Schaufenster gehörten. Ferner hat der Verfügungsbeklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei einem im Dezember 2002 geführten Telefonat erklärt, er habe an der Anmietung jeglicher Räume kein Interesse, wenn nicht die Erklärung der Frau ... beigebracht würde, dass diese auf die Fertigung und den Verkauf von Kfz-Schildern verzichte. Nachdem klar gewesen sei, dass Frau ... eine solche ...

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