Leitsatz (amtlich)
1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gem. §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.
2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s. g. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang).
Normenkette
StVG §§ 7, 18; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 04.02.2013; Aktenzeichen 10 O 119/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.2.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Hagen (Az.: 10 O 119/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des LG beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstigere - Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere folgt er gegen den Beklagten zu 1) nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) nicht aus §§ 18 Abs. 1 StVG oder 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 3) nicht aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht der für alle genannten Anspruchsgrundlagen erforderliche äußere Tatbestand der vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzung zwar nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest (vgl. insoweit auch KG, NZV 2009, 596; OLG Hamm, r + s 2001, 455; OLG Hamm, r + s 1999, 322f; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kapitel, Rz. 249; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122).
Diesbezüglich ist der Senat davon überzeugt, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug des Beklagten zu 1) ereignet hat. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen C und P. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz - im Kern übereinstimmend - eine Kollision beim Spurwechsel der Beklagten zu 2) geschildert. Die Zeugin P und auch der unfallunbeteiligte Zeuge C haben bestätigt, dass die Beklagte zu 2) auf die vom Kläger befahrene Fahrspur gewechselt und es hierbei zur Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Hierfür spricht auch die Verkehrsunfallanzeige vom 25.2.2011, in der die hinzu gerufenen Polizeibeamten die Personalien der Beteiligten und die Schäden an den Fahrzeugen festgehalten haben, die ihres Erachtens mit dem behaupteten Unfallhergang kompatibel waren (vgl. 1 ff. der beigezogenen Akte der Stadt I, Az.: xxxx). Anhaltspunkte für einen fingierten Unfall sind demnach nicht ersichtlich, dieser Einwand wird von den Beklagten auch nicht erhoben.
Darüber hinaus steht aus den dargelegten Gründen nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betrieb des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut - das Eigentum des Klägers - eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann (vgl. dazu Kaufmann, in: Geigel, a.a.O., Rz. 250; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122). Dies folgt bereits aus den oben genannten Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie den Aussagen der Zeugen P und C, die eine Kollision der Fahrzeuge beschrieben haben, durch die das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sein kann.
Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.
Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 31.8.2012 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Senatstermin am 24.9.2013.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar - wenn auch mit Unsicherh...