Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
Wird dem Kommanditisten neben dem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis übertragen, dann wird der Kommanditist im Zweifel nicht aufgrund der dienstvertraglichen, sondern aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung für die Kommanditgesellschaft tätig. Seine „Festvergütung” ist dann kein Dienstlohn, sondern ein Gewinnvoraus.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 15 O 279/75) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Dezember 1975 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Kläger seinerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 43.521,60 DM.
Tatbestand
Durch Gesellschaftsvertrag vom 10. Januar 1974 … Notar … in … haben der Kaufmann … der Beklagte eine Kommanditgesellschaft – beginnend mit dem 01. Januar 1974 – errichtet. Der Kaufmann … wurde persönlich haftender Gesellschafter, der Beklagte Kommanditist. Beide sollten eine Einlage von je 50.000,00 DM erbringen. Der Beklagte hat seine Einlage erbracht.
Der Gesellschaftsvertrag lautet u.a.:
§ 5
Zur Vertretung der Gesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird hiermit der Kaufmann … aus … bestellt. Dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Komplementär und der Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft je einen als Geschäftsunkosten zu behandelnden Betrag, welcher noch festgelegt wird.
§ 8
Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn wird wie folgt aufgeteilt:
- alle Gesellschafter erhalten zunächst ihr Kapitalguthaben jeweils nach dem Stand vom 01.01. eines jeden Jahres mit 6% verzinst. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Gewinnanteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz;
- der Gewinn wird unter den Gesellschaftern nach Abzug von Geschäftsunkosten und Steuern geteilt;
- ein aus der Bilanz sich ergebender Verlust wird von den Gesellschaftern ebenfalls zur Hälfte getragen.
Die Gesellschaft hat keinen Gewinn erzielt. Vom 14. Februar 1974 bis 10. März 1975 hat der Beklagte von der Gesellschaft Zahlungen in Höhe von 43.521,60 DM erhalten. Das haben die Parteien übereinstimmend in der ersten Instanz vorgetragen. Am 28. Februar 1975 ist der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister ist nicht erfolgt.
Der Kaufmann … erkannte durch vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 25. März 1975 (… Notar … in …) gegenüber dem Kläger für sich persönlich und für die Kommanditgesellschaft an, dem Kläger 85.000,00 DM zu schulden.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 10. April 1975 ließ sich der Kläger, gestützt auf das Schuldanerkenntnis, eine angebliche Forderung des Kaufmannes … und der Kommanditgesellschaft gegen die Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM pfänden und überweisen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 5.000,00 DM gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei Iediglich Kommanditist der Gesellschaft gewesen, ein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer habe mit der Gesellschaft nicht bestanden. Die Zahlungen in Höhe von 43.521,60 DM seien kein Geschäftsführergehalt, sondern Gewinnentnahme und hätten die Kommanditeinlage des Beklagten in Höhe dieser Entnahme aufgezehrt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16. Juli 1975 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, daß dem Kläger auch keine weiteren über den eingeklagten Betrag hinaus gehenden Forderungen zustehen.
Er sieht die Zahlungen an sich als Gehalt an. Für seine umfassende Tätigkeit bei der Kommanditgesellschaft sei zwischen ihm und dem Gesellschafter … ein Monatsgehalt von 3.000,00 DM vereinbart worden. Ein gleiches Gehalt habe auch der Gesellschafter … erhalten, was der Kläger nicht bestreitet.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen … durch Urteil vom 10. Dezember 1975, auf dessen Inhalt einschließlich aller Verweisungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 ZPO) der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Es hat die Zahlungen an den Beklagten als Gewinnvoraus und den Anspruch des Klägers aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB als berechtigt angesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der unter Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz u.a. folgendes vorträgt: Dem Kläger stehe keine Forderung gegen die Firma … KG zu. Das Anerkenntnis könne ni...