Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 8 O 281/98) |
Tenor
GRUND- UND TEILURTEIL
In dem Rechtsstreit _
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lemcke sowie die Richter am Oberlandesgericht Baur und Sapp auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1998 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller zukünftigen materiellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 23. Mai 1995 in zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, ferner alle zukünftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
3. Hinsichtlich des materiellen Zahlungsbegehrens ist die Klage dem Grunde nach nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des materiellen Schadenersatzbegehrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der II. Instanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM. Beschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Schadensersatzleistung und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt der Kläger aus Anlaß eines Tennissportunfalles.
Am Abend des 23.05.1995 nahm der Kläger als Gast an einem unter seinen Mitspielern regelmäßig ausgetragenen Freundschaftsspiel teil, es fand auf einem Außenplatz mit Aschebelag statt. Nach einem Spiel innerhalb eines noch nicht beendeten Satzes, bei dem der Kläger mit seinem Doppelpartner, dem Zeugen , gegen den Beklagten und dessen Doppelpartner, den Zeugen
gekämpft hatte, wurden die auf dem Platz herumliegenden Bälle aufgesammelt. Sie sollten dem Kläger überlassen werden, der im nächsten Spiel ohne Seitenwechsel den Aufschlag hatte. Als der Kläger mit der linken Schulter zum Netz ca. 1,5 m vom Netz entfernt gerade einen Ball aufgehoben hatte und sich aufrichtete, wurde sein linkes Auge von einem Tennisball getroffen, den der Beklagte mit dem Schläger diagonal aus dem gegenüberliegenden Feld über das Netz befördert hatte, und zwar aus einer Position im Bereich zwischen Grundlinie und T-Linie.
Der Kläger zog sich eine Augenverletzung mit Dauerschaden zu und war einige Zeit als Zahnarzt arbeitsunfähig.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Ball mit erheblichen Druck und einem Drall schnell abgeschlagen. Gestanden habe der Beklagte dabei unmittelbar an der T-Linie. Er, der Kläger, sei von dem Ball getroffen worden, als sein Kopf gerade erst knapp oberhalb der Netzkante gewesen sei.
Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, er habe sich nahe der Grundlinie befunden und habe den Ball ohne Druck aus dem Handgelenk heraus geschlagen. Der Ball habe eine als "Bogenlampe" beschriebene Flugbahn genommen und über den Kläger hinwegfliegen sollen. Erst als der Kläger schon fast wieder aufrecht gestanden habe, sei er verletzt worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen und " sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Tennislehrers abgewiesen, ___AMPX_•_SEMIKOLONX___X weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Verhalten des Beklagten, der den Ball nicht schnell und flach, sondern in einem Bogen über das Netz befördert habe, entspreche, wie das Gutachten ergebe habe, den heutigen Gepflogenheiten auf einem Tennisplatz und verstoße nicht gegen den Verhaltenskodex des Deutschen Tennisbundes.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vertrags weiter und meint, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er den Ball vor seiner, des Klägers, Annahmebereitschaft geschlagen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06.1998 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97.204,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06.1998 zu zahlen,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihm aus der schädi...