Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 31.01.1991; Aktenzeichen 2 O 9/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.507,14 DM nebst

    7,75

    %

    Zinsen vom 24.12.1987–09.07.1989,

    8,25

    %

    Zinsen vom 10.07.1989–30.10.1989,

    9

    %

    Zinsen vom 01.11.1989–28.02.1990,

    9,5

    %

    Zinsen vom 01.03.1990–30.09.1990,

    10

    %

    Zinsen vom 01.10.1990–06.02.1991,

    10,5

    %

    Zinsen vom 07.02.1991–22.08.1991,

    11,25

    %

    Zinsen vom 23.08.1991–06.01.1992,

    11,75

    %

    Zinsen vom 07.01.1992–27.05.1992,

    7,75

    %

    Zinsen vom 28.05.1992–10.09.1993,

    4

    %

    Zinsen seit dem 11.09.1993,

    abzüglich am 06.11.1989 gezahlter 29.567,66 DM zu zahlen.

  2. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 59 % und die Beklagte 41 %.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 140.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Beklagte darf die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
  5. Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 78.660,07 DM und die Beklagte in Höhe von 54.467,78 DM.
 

Tatbestand

Die beklagte Gemeinde beabsichtigte seit 1978 die Errichtung eines Rathauses. Sie veranstaltete einen Architektenwettbewerb. Der Kläger erhielt den 1. Preis. Er erstellte eine Vorplanung. Die Baukosten waren auf ca. 41 Mio. DM geschätzt. Nachdem 1983 ein Fördermittelantrag der Beklagten zurückgewiesen worden war, sollte der Kläger gemäß Ratsbeschluß vom 15.12.1983 die Planung mit dem Ziel überarbeiten, daß die Baukosten auf rund 25 Mio. DM gesenkt werden. Der Kläger fertigte einen neuen Vorentwurf und erstellte dazu die Kostenschätzung vom 1.6.1984. Diese ermittelte Gesamtbaukosten in Höhe von 26,5 Mio. DM. Der Rat beschloß am 20.9.1984 den Bau des Rathauses und am 4.3.1985, den Kläger mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Gleichzeitig wurde gegen den Widerstand des Klägers die Einschaltung eines Projektsteuerers u.a. zur Kostensteuerung beschlossen. Die Parteien schlossen unter dem 13.6.1985 einen schriftlichen Architektenvertrag. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. Der Kläger erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI für die Gebäudeplanung. Inwieweit die vorgelegten Entwürfe auch eine brauchbare Planung der Freianlagen darstellen, ist zwischen den Parteien streitig. Am 15.10.1985 erstellte der Kläger auf der Grundlage der bis dahin fertiggestellten Entwurfsplanung eine Kostenberechnung. Diese ermittelte Kosten von 27.569.500 DM. Zuzüglich der Baunebenkosten ergaben sich Gesamtbaukosten von rund 31 Mio. DM. Die Beklagte beanstandete die Höhe der Kosten mit Schreiben vom 23.10.1985 und rügte mangelhafte Abstimmung bei der Planung. Nach zwischenzeitlich aufgetretenen weiteren Differenzen bat der Kläger am 25.11.1985 um Vertragsentbindung. Am 17.12.1985 kam es zu einer Vereinbarung zwischend den Parteien, wonach der Kläger mit sofortiger Wirkung aus den Verpflichtungen entlassen wurde, die über die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI hinausgingen. Der Kläger hat sein Resthonorar mit der Schlußrechnung vom 25.7.1986 mit 167.167,21 DM berechnet und diesen Betrag mit Zahlungsfrist zum 23.12.1987 mit Schreiben vom 14.12.1987 von der Beklagten gefordert. Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigerte, hat er den am 21.1.1988 erlassenen Mahnbescheid über die Restforderung beantragt. Die Beklagte hat am 6.11.1989 weitere 29.576,66 DM gezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seiner Honorarberechnung sei die Kostenberechnung vom 15.10.1985 zugrundezulegen. Die anrechenbaren Kosten seien zutreffend ermittelt worden. Er hat behauptet, die Verteuerung gegenüber der Kostenschätzung beruhe auf Preissteigerungen und von der Beklagten gewünschten Planungsänderungen. Eine Bausummengarantie oder Kostenzusicherung sei nicht abgegeben worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167.167,21 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 24.12.1987 zu zahlen, abzüglich am 6. November 1989 gezahlter 29.567,66 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, aus den vorvertraglichen Gesprächen, Schreiben, Ratsbeschlüssen sowie dem Vertrag ergebe sich eine Baukostengarantie des Klägers über Gesamtkosten von 26,5 Mio. DM. Es sei Vertragsgrundlage gewesen, daß der Kläger seine Planung so einzurichten habe, daß sich die Baumaßnahme im Rahmen der Kostenschätzung verwirklichen lasse. Der Kläger dürfe deshalb sein Honorar nur ...

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