Leitsatz (amtlich)

1. DieKlausel „DieWandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) wirdausgeschlossen” in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers steht einerRückabwicklung des Vertrages im Rahmen des „großen Schadensersatzes”gemäß § 635 BGB nicht entgegen.

2. In einemBauträgervertrag kann dieWandlung nicht gemäߧ 11 Nr. 10 b AGBG wirksam ausgeschlossen werden.

3. ZurVorteilsausgleichung bei der Rückabwicklung eines Bauträgervertrages gemäß § 635 BGB (Damnum, Geschäftsbesorgungshonorar, Steuervorteile).

 

Normenkette

AGBG §§ 5, 11 Nr. 10 Buchst. b; BGB §§ 255, 293, 633, 635

 

Beteiligte

Rechtsanwälte R, S, M, B, Sch, A, T, B, D, B, W, N, B, R, B, O und Rechtsanwältin K

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 6 O 438/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09. April 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die H- und W-bank AG wegen eines zu erstattenden Damnums und gegen die T Immobilien GmbH, Nürnberg, wegen einer zu erstattenden Vergütung aus dem Geschäftsbesorgungs- und Verwaltungsvertrag vom 25.11./21.12.1993 erfolgt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 375.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch geleistet werden durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der D-Bank Frankfurt (Klägerin) und der Volksbank R (Beklagter).

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 327.736,99 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes nach § 635 BGB die Rückabwicklung eines Bauträgervertrages über eine Eigentumswohnung.

Der Beklagte errichtete in den Jahren 1994/1995 unter der Bezeichnung „Wohnresidenz M-H” die Häuser M-H, H-Weg, die er in Eigentumswohnungen aufteilte und veräußerte.

Die Klägerin, vertreten durch die Firma T-Immobilien GmbH in N, erwarb von dem Beklagten mit notariellem Bauträgervertrag vom 21.12.1993, einem Formularvertrag, dessen Verwender der Beklagte ist, in der noch zu errichtenden Anlage die Eigentumswohnung Nr. 43 und den zugehörigen Tiefgarageneinstellplatz Nr. 43 zum „Kaufpreis” von 199.551,00 DM. In diesem Bauträgervertrag heißt es unter § 1 Ziff. 2:

„Es wird Bezug genommen auf die Grundlagenurkunde (Verweisungsurkunde) des Notars Dr. W in B vom 30.09.1993. Dieser Grundlagenurkunde sind u. a. folgende Anlagen beigefügt, auf die hiermit verwiesen wird:

  1. der Entwurf einer Teilungserklärung,
  2. die Baubeschreibung,
  3. die Baupläne,
  4. der Vermietungspoolvertrag.

Die Verweisungsurkunde lag heute zur Durchsicht in Ausfertigung vor. …

Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, daß der Inhalt der vorgenannten Grundlagenurkunden samt Anlagen durch die Verweisung als Teil ihrer Vereinbarungen mit Schluß dieses Vertrages für sie verbindlich ist.”

Diese „Grundlagenurkunde” war von dem Beklagten sowie dem Geschäftsführer der Firma T-Immobilien GmbH für diese abgegeben worden und lag nebst Anlagen bei Abschluß des Bauträgervertrages mit der Klägerin am 21.12.1993 vor.

In der Anlage „Wohnflächenberechnung” zu dieser Grundlagenurkunde wird die Wohnfläche der Wohnung Nr. 43 wie folgt angegeben:

Appartement 43

Wohnen

16,02 m²

Schlafen

21,24 m²

Bad

3,35 m²

Diele

2,88 m²

Terrasse/Balkon

3,05 m²

Gesamt ca.

46,99 m².

In § 2 des Vertrages der Parteien heißt es in Absatz 2:

„Der Eigentümer, nachfolgend auch Veräußerer genannt, verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand schlüsselfertig nach dem Plan und der Baubeschreibung zu errichten. In Zweifelsfällen geht die Baubeschreibung dem Bauplan vor.

Absatz 4:

… Der Veräußerer behält sich Änderungen in der Planung und Baubeschreibung vor, soweit sie durch behördliche Auflagen bedingt sind oder sich technisch bzw. wirtschaftlich als zweckmäßig oder notwendig erweisen und dem Erwerber zumutbar sind. Wertminderungen dürfen dadurch jedoch nicht eintreten.”

In § 6 (betreffend Abnahme und Gewährleistungen für Sachmängel) des Vertrages heißt es in Absatz 4:

„Die Gewährleistung des Veräußerers für Herstellungsleistungen (Bauleistungen, Planung einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Bauaufsicht) richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Besondere Eigenschaften, insbesondere eine bestimmte Wohnungsgröße, sind nicht zugesichert. Die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) wird ausgeschlossen.”

Nach Fertigstellung des Objektes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Werklohns erfolgte die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin am 15.05.1996, deren Eigentumswohnung seit dem 01.06.1996 zu einer Kaltmiete von monatlich 500,00 DM vermietet ist.

Nach dem Vortrag der Klägerin weist ihre Eigentumswohnung diverse Mängel auf und ent...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge