Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 2 O 489/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 26. März 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 2.041,35 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 09.06.1994 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz werden zu 5 % dem Beklagten und zu 95 % dem Kläger, die Kosten der Berufungsinstanz zu 9 % dem Beklagten und zu 91 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Ingenieur- und Planungsbüro betreibt, verlangt von dem beklagten Architekten restliche Vergütung für seine Statikerleistungen an dessen beiden Bauvorhaben …, und Doppelhaushälfte „…”. Für diese Leistungen hatte der Kläger dem Beklagten schriftliche Angebote vom 14.01.1993 über netto 8.443,90 DM (Café …) und vom 17.05.1993 (Doppelhaushälfte) erteilt. Der Beklagte hatte dem Kläger daraufhin diese Leistungen nach mündlicher Vereinbarung von Festpreisen, die unterhalb der nach der HOAI (Mindestsatz) berechneten Honorarbeträge der Angebote des Klägers lagen, mit Schreiben vom 15.01.1993 betreffend das Bauvorhaben Café … zu einem Festpreis von … 8.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (brutto 9.200,00 DM) und mit Schreiben vom 18.05.1993 betreffend das gesamte Doppelhaus einschließlich der anderen Hälfte der Bauherren Eheleute zu einem Festpreis von 19.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer in Auftrag gegeben. Der Pauschalpreis für das Doppelhaus von 19.000,00 DM sollte an den Kläger hälftig von dem Beklagten und im übrigen von den Eheleuten … gezahlt werden.
Der Kläger führte die ihm übertragenen Leistungen sowie verschiedene Nachtragsarbeiten aus. Die erforderlichen Baugenehmigungen wurden erteilt und die betreffenden Bauvorhaben fertiggestellt. Der Beklagte hat seine Doppelhaushälfte nach entsprechender Aufteilung in Eigentumswohnungen inzwischen veräußert.
Über das Bauvorhaben …, rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten den vereinbarten Pauschalhonorarbetrag von 9.200,00 DM brutto ab, den der Beklagte in vollem Umfange bezahlte.
Für das Bauvorhaben …, erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abschlagsrechnung vom 17.12.1993 über einen Betrag von brutto 8.550,00 DM, den der Beklagte anschließend zahlte. In dieser Rechnung wird als noch offene Restzahlung des vereinbarten Pauschalpreises ausdrücklich ein Betrag von 950,00 DM brutto (19.000,00 DM: 2 abzüglich 8.550,00 DM) errechnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten mit einem am 08.06.1994 zugestellten Mahnbescheid 4.141,80 DM (3.350,63 DM Honorar, davon 950,00 DM Restpauschalhonorar sowie weiteres Honorar für angeblich zusätzliche Statikerleistungen sowie 791,17 DM Nebenkosten betreffend das Bauvorhaben …) geltend gemacht. Ferner hat der Kläger mit einem zweiten, am 09.06.1994 zugestellten Mahnbescheid weitere 3.041,07 DM (2.846,25 DM Honorar für angeblich zusätzliche Statikerleistungen in Folge nachträglicher Änderungen sowie 194,82 DM Nebenkosten betreffend das Bauvorhaben …) von dem Beklagten verlangt.
Während des Rechtsstreits hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, seine Honoraransprüche wegen unwirksamer Pauschalhonorarvereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Er hat insoweit in seinen Schriftsätzen vom 14.08.1995 im einzelnen aus beiden Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten zu seinen Gunsten ein Resthonorar von zusammen 19.826,76 DM errechnet.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 19.826,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an die Pauschalpreisvereinbarungen gebunden. Außerdem sei das Honorar des Klägers wegen fehlender Wärmeschutz- und Schallschutznachweise nicht fällig.
Das Landgericht hat zur Frage, ob es sich bei den abgerechneten Planungsänderungen nur um geringfügige Änderungen gehandelt habe und ob die vom Kläger dafür berechneten Mehrkosten berechtigt seien, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 14.11.1996. Dieser hat ausgeführt, es handele sich nur um geringfügige Planungsänderungen beim Bauvorhaben …, die keine Mehrkosten rechtfertigten. Beim Bauvorhaben …, sei lediglich ein Stundenaufwand von brutto 1.086,76 DM berechtigt.
Sodann hat das Landgericht die Klage mangels Fälligkeit wegen fehlender ordnungsmäßiger Schlußrechnung des Klägers über die grundsätzlich zu Recht nach HOAI-Mindestsatzen beanspruchten Honorare als derzeit nicht fällig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dem Erfordernis der Erstellung einer Schlußrechnung habe der Kläger nicht dadurch Genüge getan, daß e...