Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 31.05.2006; Aktenzeichen 9 O 168/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die frühere L GmbH (nachfolgend L GmbH alt), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, gewährte der M2 GmbH, die nach Umfirmierung die Schuldnerin ist, im Mai 1994 ein Darlehen in Höhe von 2,65 Mio. DM. Damit wurde ein Teil des Kaufpreises finanziert, den die M GmbH zu zahlen hatte für den gleichzeitigen Erwerb der Vermögensgegenstände der L GmbH alt. Die Schuldnerin erkannte im September 2002 notariell an, einen Betrag von 1.050.704,82 EUR nebst Zinsen zu schulden und unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Klägerin verlangt die Feststellung der restlichen Darlehensforderung in dieser Höhe zur Insolvenztabelle. Die erstinstanzlich zudem begehrte Feststellung dieser Forderung aus dem Schuldanerkenntnis verfolgt sie in zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr weiter. Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung von Darlehenszinsen und Tilgungen in Höhe von insgesamt 1.157.335,61 EUR aus der Zeit von Juni 1996 bis Januar 2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von der Klägerin gewährte Darlehen sei nicht eigenkapitalersetzend gewesen. Das Schuldanerkenntnis sei von der Schuldnerin wirksam abgegeben worden und unterliege nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, weil auch insoweit die Regeln des Eigenkapitalersatzes nicht eingriffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufung, die er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
Die Klageforderung sei unbegründet, weil das Darlehen eigenkapitalersetzend und daher nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gewesen sei.
Die Schuldnerin sei bereits bei der Darlehensgewährung kreditunwürdig gewesen.
Sie sei bereits seit 1994 überschuldet gewesen. Die Freistellung der Klägerin hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche von Kunden aus der Veräußerung von gefälschten Bildern ändere daran nichts, weil die Schuldnerin im Außenverhältnis ersatzpflichtig geblieben sei.
Das Darlehen sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Krise der Schuldnerin im Jahre 2002 durch "stehen lassen" eigenkapitalersetzend auch nach dem eigenen Verständnis der Klägerin geworden.
Die Klägerin als Pfändungsgläubigerin sei eine einem Gesellschafter gleichstehende Dritte.
Das Schuldanerkenntnis begründe den Anspruch nicht, da es der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege.
Den mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch habe das Landgericht unzutreffend verneint. Das folge aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG. Hier sei nämlich durch die Zahlungen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Schuldnerin an die Klägerin als eine einem Gesellschafter gleichstehende Dritte ausgezahlt worden, obwohl dadurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft worden oder die Schuldnerin bereits überschuldet gewesen sei. Soweit das Landgericht seine Begründung aus den vorgelegten Bilanzen hergeleitet habe, verkenne es, dass diese die wirkliche Vermögenslage der Schuldnerin unzutreffend darstellten.
Des Weiteren ergebe sich der Rückzahlungsanspruch aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG.
Keiner der Ansprüche sei verjährt.
Wegen des weiteren Sachvortrags des Beklagten wird auf seine in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin gemäß dem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Berufungsantrages unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Folgendes vor:
Sie, die Klägerin, sei keine "gesellschaftergleiche" Pfandgläubigerin.
Zudem sei das Darlehen nicht eigenkapitalersetzend gewesen.
Soweit der Beklagte sich auf insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände berufe, lägen deren Voraussetzungen nicht vor.
Die vom Beklagten zur Begründung des mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs vorgebrachten Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere decke das reine Vermögen das Stammkapital, es fehle eine Unterbilanz. Selbst ...