Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 377/04)

 

Nachgehend

BGH (Teilurteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen V ZR 106/07)

 

Tenor

Die Widerbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße in E zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerkläger 1/3 und die Widerbeklagten 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A. Die Widerkläger sind Eigentümer des Grundstücks "X-Straße" in E (Flurstück X2), die Widerbeklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks "X-Straße" (Flurstück X3). Daneben befindet sich noch das Grundstück "G-Straße" (Flurstück X4) des Eigentümers X. Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten noch das Unterlassen der Nutzung des vor ihrem Haus verlaufenden Abschnitts der X-Straße.

Hinsichtlich der X-Straße, die vor den Grundstücken der Parteien und dem Grundstück des nichtbeteiligten Eigentümers X verläuft, ist zugunsten des herrschenden Flurstücks der Widerkläger ggü. dem dienenden Flurstück des Eigentümers X eine Grunddienstbarkeit bezüglich eines Entwässerungskanals im Grundbuch eingetragen. Die Wasserzufuhr zum Grundstück der Widerbeklagten erfolgt über den Privatweg der Widerkläger. In diesem Zusammenhang ist ein Gas- und Wasserrohrleitungsrecht zugunsten der Stadtwerke E bzw. deren Rechtsnachfolgerin auf deren Grundstück bestellt.

Die Widerkläger haben in erster Instanz behauptet, es handele sich bei der X-Straße um einen Privatweg, der im Eigentum des jeweiligen Eigentümers stehe. Die Müllabfuhr befahre die Straße nicht, nachdem - unstreitig - durch sie die Erlaubnis nach Unstimmigkeiten verweigert worden sei. Auch die Stadt E gehe von einem Privatweg aus, was deren Schreiben vom 27.1.2004 (Bl. 164 d.A.) im Zusammenhang mit dem geplanten Bau des Carports, das Nichtdurchführen einer Straßenreinigung sowie das Nichterheben von Straßenreinigungsgebühren, wie aus dem Bescheid vom 20.1.2005 (Bl. 167 d.A.) ersichtlich, zeige. Soweit im Verhältnis zu den Widerbeklagten ein Leihvertrag angenommen würde, sei dessen Kündigung in der Erhebung der Widerklage zu sehen. Eine "unvordenkliche Verjährung" greife nicht, da diese Straße niemals dem öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen sei. Ein Notwegerecht bestehe nicht, da bereits eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg vorhanden sei. Die Widerbeklagten könnten über einen öffentlichen Weg, nämlich die rückwärtigen Flurstücke X und X5 ihr Grundstück erreichen. Das Grundstück der Widerbeklagten sei weder erschließungs- noch planungsmäßig zur X-Straße hin ausgerichtet. Auch Lastkraftwagen und Lieferanten könnten den hinter dem Grundstück der Widerbeklagten befindlichen Fuß- und Radweg nutzen. Von dort aus könnten die Widerbeklagten über ein Tor, einen Anbau und anschließend einen Windfang zu ihrem Hauseingang gelangen. Parkplätze seien im Umfeld vorhanden, was sich jeweils aus vorgelegten Skizzen (Bl. 189 u. 190 d.A.) ergebe.

Die Widerbeklagten haben in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, der Rechtsgedanke einer unvordenklichen Verjährung greife, da eine Nutzung der X-Straße seit mehr als 80 Jahren vorliege. Seit 1901 sei eine gewerbliche Nutzung der beteiligten Grundstücke und eine Vermietung erfolgt. Jedenfalls bestehe ein Notwegerecht, da der Weg hinter dem Gartenbereich im Eigentum der Kirchengemeinde stehe und dort kein Winterdienst erfolge. Der Fuß- und Radweg sei nicht für Lkw-Verkehr oder Lieferanten geeignet. Das vorhandene Tor führe nicht zum Hauseingang und bei dessen Nutzung müsste jeder Mieter durch ihr Wohnzimmer gehen, und es wäre eine neue Zuwegung erforderlich. Dies sei unzumutbar.

Das LG hat die Widerklage nach Einholung eines Gutachtens und einer Zeugenvernehmung durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Wegen der Anträge wird auf den Tatbestand (Bl. 318 - 321 d.A.) und hinsichtlich der rechtlichen Begründung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 321 - 325 d.A.) der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Widerkläger mit der Berufung, soweit das Rechtsmittel noch anhängig ist. Durch Teil-Urteil vom 22.1.2007 hat der Senat über die Berufung der Widerkläger im Übrigen entschieden. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Teil-Urteil (Bl. 410 ff. d.A.) verwiesen.

Die Widerkläger begründen die Berufung wie folgt: Hinsichtlich der X-Straße sei keine Duldungspflicht bezüglich der Nutzung durch die Widerbeklagten begründet. Weder in dem Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers vom 28.2.1968 (Anlagenband zur Berufungsbegründung, dort Seiten 7-11) noch in ihrem Kaufvertrag vom 3.5.1994 (Anlagenband wie zuvor, dort Seiten 12-22) sei eine Duldung der Nutzung vereinbart. Zudem bestätige das Beteiligen an Kosten der Ausbesserung auf Anforder...

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