Leitsatz (amtlich)
1. Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtli-che Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse.
2. Eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO kann jedoch zulässig sein.
3. Im Falle einer Abspaltung geht der vom übertragenden Rechtsträger gehaltene Anteil an einer GmbH gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als der Teil der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Teilvermögensmasse auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt - nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 19.4.2007 - auch im Falle einer satzungsmäßig vorgesehenen Vinkulierung.
4. Die Anschlussberufung ist Antragstellung innerhalb eines vom Berufungsführer betriebenen Berufungsverfahrens. Sie kann sich deshalb nur gegen diesen Berufungsführer richten, nicht aber gegen einen Dritten.
Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1-2, § 524
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen 41 O 74/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 12.6.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen teilweise abgeändert.
Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in diesem Antrag näher bezeichnete Gesellschafterliste den Gesellschaftern zu übersenden und sie zu den Gesellschaftsakten zu nehmen.
Die Klageanträge zu 3.1, 3.2 und 3.3 werden abgewiesen.
Der Tenor wird im Ausspruch zu 3.5 dahin berichtigt, dass die ersten fünf Wörter lauten: Recht auf Herbeiführung des Ruhens ...
Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gemeinsam 10 %. Die Klägerin zu 1) trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) weitere 13 %. Die Beklagte zu 1) trägt 77 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 1) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 23 % und die Beklagte zu 1) zu 77 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1) 77 %. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 23 % und die des Beklagten zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1) begehrt gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung, dass sie deren (Minderheits-)Gesellschafterin ist (Antrag zu 1) und verlangt in Konsequenz dessen, die Verurteilung hauptsächlich der Beklagten zu 1), hilfsweise des Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer, eine Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, in der sie als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) mit einem Nennbetrag von 1.550 EUR ausgewiesen ist (Antrag zu 2). Darüber hinaus begehrt die Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 1) die weitere Feststellung, dass ihr im Einzelnen näher bezeichnete Gesellschafterrechte zustehen (Antrag zu 3). Den darüber hinaus in erster Instanz von beiden Klägern ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit im Einzelnen näher bezeichneter Beschlüsse in der Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) vom 19.6.2012 haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zurückgenommen.
Die am 25.10.2007 gegründete Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist eine gemeinnützige Gesellschaft (§ 3 Ziff. 1 GV), deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Ziff. 1 ihrer Satzung in der "Verwirklichung der Aufgaben der katholischen Kirche, der Seelsorge und der D2 als ihre Lebens- und Wesensäußerung durch die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO)" besteht. Als Dachgesellschaft hält sie Mehrheitsbeteiligungen in unterschiedlicher Höhe an Betriebsgesellschaften, die in H u.a. Krankenhäuser (Marienhospital H GmbH und T GmbH), ambulante Pflegedienste, Kinder- und Jugendeinrichtungen (B Kindergarten GmbH) und Seniorenwohnungen (B Heime GmbH) betreiben.
Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) waren die katholische Propstei Kirchengemeinde B H (im Folgenden nur: Kirchengem...