Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsverlust bei Hausschaden wegen Schadensanfälligkeit bei Umbau
Normenkette
BGB §§ 280, 823, 906 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 19 O 345/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Die Parteien sind Eigentümer der Doppelhaushälften G-Straße 1 und 3 in F. Das ursprünglich im Jahre 1922 erbaute Doppelhaus wurde im Krieg zerstört. Nach dem Krieg errichtete zunächst die Familie des Beklagten ihr Haus neu. Das Haus des Klägers wurde 1956 wieder aufgebaut. Dabei wurden Wände und Decken nur stumpf gegen die auf der Grenze verlaufende gemeinsame Mittelwand geführt, ohne dass eine Verzahnung erfolgte.
Im Juni 2004 baute der Beklagte sein Haus um und versah es insbesondere mit einem Anbau. Bauleitender Architekt war der Streithelfer. Im September 2004 reklamierte der Kläger erstmals Risse an seinem Haus. Daraufhin beauftragte der Beklagte den Sachverständigen X mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursachen der Rissbildung. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.9.2004 kam der Sachverständige X zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten durchgeführten Bauarbeiten schadensursächlich seien. Die im Haus des Klägers festgestellten Schäden seien durch nicht vermeidbare einseitige Setzungen des Gebäudes im Bereich des neuen Anbaus des Beklagten entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.9.2004 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Vorliegen des Gutachtens fand am 16.11.2004 ein Ortstermin zum Zwecke der Schadensbegutachtung statt. In einem zweiten Ortstermin im März 2005 wurde über das weitere Vorgehen bezüglich einer Sanierung gesprochen. In der Folgezeit konnten sich die Parteien letztlich nicht darüber einigen, in welchem Umfang Arbeiten zur Schadensbehebung erforderlich sein sollten. Der Kläger ließ Kostenvoranschläge einholen, wonach die Beseitigung der Schäden an seinem Haus 12.129,70 EUR brutto koste. Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten ab.
Der Kläger hat behauptet, dass durch die Umbauarbeiten des Beklagten Risse an seinem Haus entstanden seien. Die Schäden seien auf einseitige Setzungen des Gebäudes im Bereich des neuen Anbaus zurückzuführen. Dadurch, dass der linke Giebel im Bereich des Anbaus unterfangen und der Anbau kraftschlüssig mit dem Altbau verbunden worden sei, seien neue Gebäudelasten entstanden, wodurch es zu Setzungen infolge der Konsolidierung des Bodens gekommen sei. Hinzu komme, dass der Beklagte im Bereich des Altbaus auch den Keller tiefer ausgeschachtet habe. Die beanstandeten Risse seien erst im Zuge der Bauarbeiten des Beklagten entstanden. Zuvor sei das Haus des Klägers über Jahrzehnte schadensfrei gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger daher die geltend gemachten Beseitigungskosten i.H.v. 12.129,70 EUR zu ersetzen. Diese Kosten seien erforderlich und angemessen. Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten schon deshalb bestehe, weil der Beklagte dies mündlich während des Ortstermins vom 16.11.2004 anerkannt habe. Dies ergebe sich ferner auch aus einem Schreiben des Streithelfers vom 1.3.2005.
Der Beklagte hat bestritten, dass die Umbaumaßnahme kausal für die Schäden gewesen sei. Die Risse seien auch nicht erst im Zuge des Umbaus aufgetreten. Schadensursächlich sei vielmehr allein die fehlerhafte Bauweise anlässlich der Wiedererrichtung des Hauses des Klägers. Wände und Decken des Hauses seien dabei entgegen den Regeln der Technik nicht mit der gemeinsamen Giebelwand verzahnt worden, was letztlich zu den Rissen geführt habe. Selbst wenn die Risse jedoch im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus des Beklagten entstanden seien, sei ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da sich das Haus des Klägers aufgrund der fehlenden zugfesten Verzahnung in einem schadensanfälligen Zustand befunden habe, ohne den der Schaden so nicht eingetreten wäre. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Ferner seien die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Schadensbeseitigung weder erforderlich noch angemessen. Der Beklagte hat schließlich bestritten, eine Verantwortlichkeit für die Schäden bindend anerkannt zu haben. Es sei lediglich zu Verhandlungen gekommen, die zu keiner Einigung geführt hätten.
Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 28.9.2007 und 13.2.2008 Bezug genommen. Das LG hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien zur Übernahme der Beseitigungskosten dur...