Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen 4 O 510/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 30.10.2014 - 4 O 510/13 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. Sch., vom 18.9.1996, UR-Nr. XXXX/XXXX, das in V. gelegene Hausanwesen, das aus einem Haupthaus und einem Anbau besteht.
Der Beklagte hatte jedenfalls in den Jahren 1995 und 1996 - der genaue Zeitraum ist nicht bekannt - in einer Entfernung von 2,69 m zum Hausanwesen der Kläger einen Abwasserkanal verlegt. Bereits im Jahr 1989 hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten wegen einer geplanten Baumaßnahme (Bau eines Abwassersammlers) bei dem Prüflabor Dr. M. ein ingenieurgeologisches Gutachten in Auftrag gegeben, um u.a. die Untergrundsituation und die hieraus abzuleitenden notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur Anlage und Sicherung der Baugrube festzustellen. Wegen der intensiven wasserwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Gebietes (L.), insbesondere durch die Bergwerke AG, wurden von dem Prüflabor im Mai 1994 ergänzende ingenieurgeologische und hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Mit Blick auf die gemessenen bzw. zu erwartenden Wasserstände, u.a. bedingt durch das Absinken des Wasserpegels, wurden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, so bei Schacht 8 (hinter Haus 29/31), bei dem die Rammkernbohrungen (RKB 4) in einer Tiefe von 0,40 m bis 3,80 m Sand, bindig bis stark bindig, teilweise Torf, bunt, in einer Tiefe von 3,80 m bis 4 m Sand, schwach bindig, kiesig, z.T. mit Sandsteinstücken (vermutlich Basis des Alluviums), in 4 m bis 4,50 m Sand (Aufwitterungszone des Buntsandsteins) und ab 4,50 m schwer rammbaren Untergrund ergeben hatten und dessen Bereich (Schächte 8 bis 11, Länge ca. 180 m) nach Angaben des Planungsbüros als Durchpressung hergestellt werden sollte, die Vornahme einer ausreichenden Stützung im Vortriebsbereich wegen zu erwartenden Wassereintritts in die Pressstrecke, damit kein Bodenentzug (Fließsand) eintritt. Weiter heißt es: "Die Start- und Zielgrube für die Pressung sind durch einen Spundwandverbau zu sichern".
Am 2.6.1995 kam es vor Beginn der Baumaßnahmen zu einem Ortstermin zum Zwecke der Durchführung der Beweissicherung am Hausanwesen der Kläger, der von dem seitens des Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durchgeführt wurde und an dem der damalige Eigentümer (Herr H.) teilnahm. Von dem Sachverständigen wurden zahlreiche Rissbildungen festgestellt.
Am 30.10.1996 kam es zu einer Nachbegehung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 30.1.1997 nahmen an dieser Begehung teil Herr H., Eigentümer, Frau F., Mieterin und Herr Dipl.-Ing. S. (jun). Im Rahmen dieser Nachbegehung wurden durch den Sachverständigen auf die Baumaßnahme zurückzuführende Rissbildungen an der Rückseite des Eingangsvorbaus und ein Schaden am Zaun festgestellt, für deren Beseitigung der Sachverständige einen Betrag von insgesamt 460 DM (brutto) veranschlagte. Einleitend heißt es in dem Gutachten wörtlich wie folgt: "Herr H. hat seit der 1. Begehung am 02.6.1995 folgende zusätzliche Schäden festgestellt: Laut Aussage von Herrn H. sind im Abstand von ca. 2,00 m zur hinteren rechten Gebäudeecke Ausschachtungsarbeiten im größerem Umfang durchgeführt worden.
Laut Aussage von Herrn H. war auch die Haustür verzogen und ließ sich nicht mehr absperren. Der Schaden ist mittlerweile behoben worden."
Auf Antrag der Kläger vom 14.10.2008 wurde bei dem LG Saarbrücken ein gegen die Stadt Völklingen, den Beklagten und im Wege der Streitverkündung auch gegen das Saarland, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, gerichtetes selbständiges Beweisverfahren - 4 OH 24/08 - durchgeführt, weil - so die Kläger - sich ab Mitte des Jahres 2007 kleinere Haarrisse, die an der Bausubstanz bereits seit 1999 bestanden, so vergrößert hätten, dass mit einer "vollständigen Zerstörung des Hauses" zu rechnen sei. Vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hatte der Beklagte, weil, wie es in dem Gutachten heißt, "der Eigentümer...Schäden an seinem Anwesen, welche im Zeitraum vom Beginn der Kanalbaumaßnahmen des Verbandes bis zum heutigen Zeitpunkt entstanden sein sollen, [beklagt]", ein Privatgutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Markus Dipl.-Ing. M. S. erstellen lassen, der in seinem am 16.6.2008 erstellten Gutachten als mögliche Schadensursache eine den Untergrundverhältnissen nicht entsprechende Gründung des Gebäudes, regelmäßige erhebliche Schwankungen der oberen Grundwasserschicht durch die Bewirtschaftung ...