Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 05.03.1996; Aktenzeichen 3 O 19/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. März 1996 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 18.975,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin ist die ehemalige Verwalterin des Hauses … in …, das bis zum November 1992 der Stadt … gehörte. Durch notariellen Vertrag vom 16.04.1992 hat diese das Grundstück nach dem Vortrag in der Klageschrift an die Klägerin verkauft, nach ihren späteren Vortrag im Wege einer Kapitalerhöhung in das Vermögen der Klägerin, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Stadt …, eingebracht. Die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erfolgte am 11.11.1992. Besitz und Gefahr sollen „rückwirkend auf den 01.01.1992 auf die Klägerin übergegangen” sein.
Die Beklagten sind Eigentümer des 1991/1992 gebauten Nachbarhauses …. Der für die Beklagten tätige Architekt … erbat im Januar 1991 für die Beklagten schriftlich die Zustimmung bei der Klägerin, das Gebäude der Stadt … unterfangen zu dürfen, um auf dem Grundstück der Beklagten platzsparend ein 5-geschossiges Mehrfamilienhaus zu bauen. In dem Schreiben des Architekten … vom 15.01.1991 heißt es abschließend:
Selbstverständlich werden die Baumaßnahmen so ausgeführt, daß keine Beeinträchtigung an dem Haus … auftreten wird.
Ähnlich heißt es in dem Schreiben des Architekten vom 18.01.1991:
Ich gehe davon aus, daß bei der Ausführung des Bauvorhabens … keinerlei Schäden an dem Gebäude … auftauchen werden.
Mit Schreiben vom 18.01.1991 erteilte die Klägerin gegenüber dem Architekten der Beklagten ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme.
Die Unterfangungsarbeiten wurden im Frühjahr 1991 durchgeführt.
Nach Abschluß der Baumaßnahmen im August 1992 stellte die Klägerin fest, daß sowohl an der Vorder- wie auch der Hinterfront des Hauses … starke Risse von 2 bis 3 mm vorhanden waren.
Mit Schreiben vom 31.08.1992 erklärte sie gegenüber den Beklagten, daß sie vermute, daß diese Risse durch das Unterfangen des Giebels des Hauses … verursacht worden seien, und bat die Beklagten, die Schäden an „ihrem” Haus zu beseitigen. Die Beklagten antworteten mit Anwaltsschreiben vom 21.09.1992, daß ihnen unbekannt sei, ob an dem Haus … Risse vorhanden sind. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Ursache für die Rißbildung unzureichende Unterfangungsarbeiten gewesen seien. Sie verwiesen die Klägerin darauf, ihre Ansprüche bei dem Architekten der Beklagten und der von ihnen beauftragten Baufirma … in … anzumelden.
Der Architekt der Beklagten wies unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 31.08.1992 mit Schreiben vom 29.09.1992 darauf hin, daß die Unterfangung nach der Vorgabe des Ingenieurbüros … von der Firma … unter Berücksichtigung der entsprechenden DIN-Vorschriften ausgeführt worden sei. Er erklärte weiterhin, daß er zur Feststellung der Ursache der Risse und der Frage, wer diese zu verantworten habe, die am Bau beteiligten Firmen hinzuziehen möchte. Ein entsprechender Ortstermin hat jedoch nicht stattgefunden.
Daraufhin beantragte die Klägerin im März 1993 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, gerichtet gegen die Beklagten, den Architekten und die Baufirma, durch das die Ursachen der Rißschäden festgestellt werden sollte. In seinem Gutachten vom 06.05.1994 (3 OH 2/93 Landgericht Essen) kam der Sachverständige Dipl.-Ing. … zu dem Ergebnis, daß die Rißbildungen zweifelsfrei auf die Unterfangung zurückzuführen sind. Er bezifferte die Beseitigungskosten mit 18.975,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer.
Am 20.04.1993 hat die Stadt … sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten. Mit der am 08.02.1996 erhobenen Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Beseitigung von 32 genau bezeichneten Rissen verlangt.
Die Beklagten haben geltend gemacht, daß der Anspruch gemäß § 249 S. 1 BGB durch die Veräußerung des Grundstücks untergegangen sei und deshalb auch nicht habe abgetreten werden können. Im übrigen sei er verjährt. Schließlich treffe die Beklagten kein Verschulden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Wiederherstellungsanspruch der früheren Eigentümerin zugestanden habe und mit der Übertragung des Eigentums auf die Klägerin untergegangen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie in erster Linie den in erster Instanz geltend gemachten Wiederherstellungsanspruch weiter verfolgt, hilfsweise macht sie neu einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 251 BGB geltend und einen Anspruch auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin alle weiteren Schäden, die...