Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 26.05.2008; Aktenzeichen 1 O 55/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.05.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 682.665,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 292.570,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 7 %, der Beklagte zu 1) 65 % und die Beklagte zu 2) 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 1. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 65 % und die Beklagte zu 2) 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte zu 1) 70 % und die Beklagte zu 2) 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 975.236,10 EUR (Berufung der Klägerin 292.570,83 EUR, Berufung des Beklagten zu 1) 682.665,27 EUR).
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ließ von Januar 2005 bis August 2006 Bargeld durch die Fa. T GmbH mit Sitz in F2 (im Folgenden: Fa. T) transportieren. Über deren Vermögen wurde sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 2) und die D3 Versicherer Syndicate #### Zertifikat SX #####/####, deren Prozessstandschafter gemäß § 110 b VAG der Beklagte zu 1) ist (im Folgenden einheitlich: Beklagter zu 1)), waren Versicherer der Fa. T.
Die Klägerin begehrt Ersatz für Fehlbeträge, zu denen es nach ihrem Vortrag durch das Verhalten der Fa. T sowohl im Rahmen der Bargeldversorgung als auch der Bargeldentsorgung gekommen sein soll.
Organe der Fa. T verwendeten seit dem Jahr 2001 einen Teil der - auch für eine Vielzahl anderer Auftraggeber - transportierten Gelder zweckwidrig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Fa. T. Sie verschleierten dies, indem sie die dabei jeweils entstehenden Fehlbeträge durch Gelder aus den Abholungen der jeweils nächsten Tage ausglichen. Jedenfalls aus Guthaben auf dem Konto der Fa. T bei der Bundesbank wurden Beträge für eigene Zwecke der Fa. T verwandt; Überweisungen an die Hausbank der Auftraggeber der Fa. T erfolgten erst später aus "neuem Guthaben". Die Geschäftsführer der Fa. T wurden später durch Urteile des Landgerichts Essen vom 07.03.2007 und 25.04.2007 (21 KLs 2/07) wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Am 28./29.08.2006 fand auf Anordnung der Fa. D GmbH, der Korrespondentin der Beklagten zu 2) bei der Fa. T eine Überprüfung durch Sachverständige der Fa. C mbH mit Sitz in C3 (nachfolgend Fa. C) statt. Mit Beschluss vom 01.09.2006 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. T eröffnet (Bl. 61 f d.A. = Anlage TW 6).
In dem zwischen der Fa. T und den Beklagten zu 1) und 2) - vermittelt durch die Fa. D5 GmbH mit Sitz in N - im Februar 2005 geschlossenen Versicherungsvertrag "Geld- und Werttransportversicherung Transport-Police Nr. ########" heißt es u.a.:
"2 Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen
2.1 Versichert sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z.B. [...], Bezugsrechte, [...], Geld, Geldanweisungen, Geldscheine, […], Hartgeld, […], Münzen […],Rechte, [...], Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks), […],
die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;
2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.
[...]
3 Umfang der Versicherung Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen
3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet. Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:
3.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten [...] verursacht werden;
[...]
4 Ausschlüsse
4.1. Ausgeschlossen sind die Gefahren:
[...]
4.1.4 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
[...]
5 Beginn ...