Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 27.08.1987; Aktenzeichen 15 O 367/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das am 27. August 1987 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.1987 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/10, der Beklagte zu 7/10.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 3/8, der Beklagte zu 5/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 15.000 DM; den Beklagten in Höhe von 25.000 DM.
Gründe
I. Der am xxx 1957 geborene Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.02.1985 gegen 6.48 Uhr auf der Bundesautobahn A xxx im Bereich xxx, Fahrtrichtung xxx ereignete.
Am Unfalltage befuhr der Kläger mit seinem Pkw die BAB A xxx in Fahrtrichtung xxx. Infolge Glatteisbildung war ein vor ihm fahrende Fahrzeug verunfallt. Der Kläger brachte sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der Autobahn zum Stehen und verließ mit 3 Insassen sein Fahrzeug, um den verunfallten Verkehrsteilnehmern Hilfe zu leisten. Währenddessen kam es zu einem weiteren Unfall. Auch dem dabei beteiligten Fahrzeugführer kamen die Insassen des Pkw des Klägers zur Hilfe.
In Anbetracht der gefährlichen Lage verließen alle Personen sodann die Bundesautobahn und begaben sich jenseits der Leitplanken eine kleine Böschung hinauf zu einem dort angrenzenden Wildzaun, der sich in etwa 6 m Abstand zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn befand.
Nachdem sich die Personengruppe auf der Böschung eingefunden hatte, geriet der Zeuge xxx mit seinem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf der glatten Fahrbahn der Bundesautobahn ins Schleudern und fuhr auf die Leitplanke zu, die einige Meter vor der Personengruppe im Boden versenkt war. Das bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug wurde durch die Schräge der Leitplanke in die Luft geschleudert und flog in die Personengruppe hinein, in der sich auch der Kläger befand. Eine der Personen aus dieser Gruppe wurde durch den Unfall getötet, weitere, darunter der Kläger, schwer verletzt.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines über den vorprozessual geleisteten Betrag von 50.000 DM hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 DM sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für seinen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 28.02.1985 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der immaterielle Schaden des Klägers mit der vorprozessualen Zahlung des Beklagten angemessen abgegolten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 DM anstrebt.
Der Senat hat Beweis erhoben über die vom Kläger erlittene Verletzungen, die fortdauernden Beeinträchtigungen, denen der Kläger ausgesetzt ist, und die absehbare zukünftige Entwicklung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 10.01.1989, auf das Bezug genommen wird.
II. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg, da dem Kläger über das von dem Beklagten vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 50.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld nicht in der beantragten Höhe von 40.000 DM, sondern von 25.000 DM zusteht, so dass das gesamte dem Kläger zustehende Schmerzensgeld den Betrag von 75.000 DM erreicht.
Die volle Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ist dem Grunde nach außer Streit.
Eine unterschiedliche Auffassung besteht zwischen den Parteien im Hinblick auf die Bemessungen des Schmerzensgeldes lediglich in der Beurteilung des Verschuldensgrades des Versicherungsnehmers des Beklagten, ob dieser den Unfall grob oder leicht fahrlässig verursacht hat. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 40 Js 175/85 StA Münster den schwereren Verschuldensgrad seiner Entscheidung nicht zugrundezulegen. Denn es lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, wie schnell der Versicherungsnehmer des Beklagten fuhr, bevor er infolge Glatteises ins Schleudern geriet, von wo aus und wann genau er die Vorunfälle erkennen konnte und auf welche Weise er der Gefahrensituation zu begegnen versucht hat.
Der Senat geht daher bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Versicherungsnehmer des Beklagten entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung den Unfall nicht grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig verursacht hat.
Neben dem Verschuldensgrad des Schädigers hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere noch Ausmaß und Schwere der erlittenen Verletzungen und der dadurch hervorgeru...