Leitsatz (amtlich)

Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers vorprozessual seine Verpflichtung anerkannt hat, den immateriellen Schaden des Geschädigten unter Berücksichtigung einer bestimmten Haftungsquote zu ersetzen, und wenn er erklärt hat, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ein Feststellungsurteil mit einem dem Anerkenntnis entsprechenden Inhalt ergangen, unterliegt das Recht des Geschädigten, einen darüber hinausgehenden Mitverursachungsanteil des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, der Verjährung.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.04.2004; Aktenzeichen 4 O 2783/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.4.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das dem Kläger aus Anlass eines Verkehrsunfalls zustehende Schmerzensgeld.

Der Kläger befuhr am 23.6.1998 gegen 17.10 Uhr mit dem Pkw Opel-Kadett mit amtlichem Kennzeichen ... die B 245 aus Richtung B. in Richtung Hl. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h; die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs lag 33 bis 44 km/h höher. Der Beklagte zu 1) befuhr als Fahrer und Halter des Pkw Mercedes-Benz mit amtlichem Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die B 245 in der entgegengesetzten Richtung. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, am B. Kreuz nach links in Richtung Hn. abzubiegen. Seine Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich betrug 20 bis 30 km/h. Bei dem Abbiegevorgang stießen die Fahrzeuge der Parteien zusammen; die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers betrug 105 bis 115 km/h.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er wurde in der ... Universität M., Klinik für Unfallchirurgie, v. 23.6. bis 31.7.1998 stationär behandelt. Diagnostiziert wurden laut Befund- und Behandlungsbericht v. 30.7.1998 (Anlage K 2, Bl. 28 d.A.) folgende Verletzungen:

  • Oberschenkelmehrfragmentur links
  • Diakondyläre Humerusfraktur links
  • Rippenserienfraktur links (Rippen 4-8)
  • Acetabulumfraktur links
  • Schambeinfraktur rechts
  • Schädelbasisfraktur
  • Pneumothorax links
  • Oberflächliche Wunde der Peniswurzel
  • Kompartmentsyndrom linker Oberschenkel
  • inkomplette Peroneusparese links
  • Ischämie des linken Beines mit a.v. Fistel und lokalem Hämatom
  • Ruptur der Leber in den Segmenten 3 und 5.

Nach der stationären Behandlung in der Uniklinik M. wurde der Kläger in der Fachklinik T. v. 4.8. bis zum 25.8.1998 weiterbehandelt. Im Entlassungsbericht v. 27.10.1998 (Anlage K 4, Bl. 33 ff. d.A.) heißt es u.a.:

"Zum Entlassungszeitpunkt klagt der Pat. doch noch über Schmerzen im Bereich des Oberarmes und über Taubheitsgefühl im Bereich des li. Beines.

Wir entließen Herrn We. am 25.8.1998 weiterhin arbeitsunfähig ins häusliche Milieu. Der Pat. wird sich unverzüglich in der Unfallchirurgie M. vorstellen."

Vom 14.10. bis 24.10.1998 hielt sich der Kläger erneut in der ... Universität M., Klinik für Unfallchirurgie, zur stationären Behandlung auf. Der Behandlungsbericht v. 23.10.1998 (Anlage K 6, Bl. 41 d.A.) enthält folgende Feststellungen:

1. Myositis ossificans des re. Ellenbogengelenkes bei Z.n. Doppelverplattung einer osteosynthetisch versorgter suprakondylärer Humerusschaftfraktur

2. Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom li.

3. Nervus-peroneus-Parese li. Bei Z.n. Femurschaftfraktur mit Kompartmentsyndrom

4. Z.n. Fermurschaftfraktur li., osteosynthetisch versorgt mittels Verriegelungsnagel.

Arbeitsunfähigkeit wurde bis auf weiteres festgestellt. Der Kläger bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 5.8.1998 wurde dem Kläger ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ausgestellt.

Der Kläger klagt noch über starke Schmerzen im linken Bein mit Taubheitsgefühl vom Knie bis zum Fuß, die Unmöglichkeit der vollständigen Streckung des rechten Armes, Taubheit von 2 Fingern des linken Armes bis hin zum Oberarm, sehr häufig auftretende - von den Beklagten bestrittene - starke Kopfschmerzen, häufige Schlafstörungen, die Notwendigkeit der täglichen Einnahme von Schmerzmitteln und eine seelische Belastung, die daraus resultieren soll, dass der Unfall noch nicht verkraftet werden konnte.

Mit anwaltlichem Schreiben v. 10.7.1998 machte der Kläger ggü. der Beklagten zu 2. Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte zu 2. zahlte daraufhin unter Vorbehalt einen Vorschuss i.H.v. 10.000 DM. Mit Anwaltsschreiben v. 26.1.1999 machte der Kläger einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 15.000 DM geltend, den die Beklagte zu 2. unter dem 9.2.1999 anwies.

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