Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 26.05.1993; Aktenzeichen 8 O 376/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Mai 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.367,40 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 9. August 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 72 % die Klägerin und zu 28 % der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 2.800,00 DM und den Beklagten um 2.746,40 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Geschäftsbank, nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung von Mietzinsen in Anspruch.
Der Beklagte hatte von dem Zeugen … mit schriftlichem Vertrag vom 11.02.1991 (Bl. 10 ff GA) Räume im Haus … in … zum Betrieb einer Schleiferei gemietet. Der Mietzins betrug monatlich 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; ferner war eine Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 200,00 DM zu entrichten. Nach § 4 c des Mietvertrages war die Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 26 des Mietvertrages lautete:
Der Mieter übernimmt die angemieteten Räume wie sie liegen und stehen, eventuelle Mängel gehen zu Lasten des Mieters und berechtigen auch nicht einer Mietminderung … Eventuell Auflagen durch Behörden gehen voll zu Lasten des Mieters. Der Mieter übernimmt die Errichtung einer Sanitär-Waschanlage, sowie diverse Umbauten. Der Vermieter wird auf seine Kosten eine Kaltwasser-Leitung bis zum Sanitärraum legen …
Am 28.08.1991 erwirkte die Klägerin aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Zeugen … über 350.000,00 DM (Bl. 5 ff. GA) wegen einer Teilforderung von 20.000,00 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (32 M 2161/91 AG Iserlohn, Bl. 19 ff. GA), betreffend u.a. „alle Mietansprüche einschließlich Kautionsleistungen, eventuelle Mietrückstände und sonstige Zahlungen” des Beklagten aus dem oben genannten Mietobjekt. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 05.09.1991 zugestellt (Bl. 21 GA).
Hinsichtlich der Mietzinsansprüche lag jedoch eine Vorpfändung durch das Finanzamt … vor (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.04.1991). Der Beklagte, der bis Mai 1991 die Miete vollständig an seinen Vermieter gezahlt hatte, zahlte daraufhin in der Zeit vom 12.06. bis 15.10.1991 insgesamt 3.066,60 DM an das Finanzamt …
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren 31 K 30/91 AG Iserlohn wurde dann das Finanzamt wegen seiner Forderungen voll befriedigt. Es teilte daraufhin im Mai 1992 beiden Parteien mit, daß es aus seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.04.1991 keine Rechte mehr herleite und daß sich die Pfändung durch Erfüllung erledigt habe.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 11.871,96 DM in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, die Mietzinsansprüche des Zeugen … gegen den Beklagten für den Zeitraum von März 1991 bis Februar 1992 einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung wirksam gepfändet zu haben. Hieraus hat sie unter Abzug der vom Beklagten an das Finanzamt gezahlten Beträge die Klageforderung errechnet.
Der Beklagte hat gemeint, daß die Pfändung weder die auf den Nettomietzins entfallende Mehrwertsteuer noch die Nebenkosten erfasse. Ferner seinen seine Mietzinszahlungen an den Zeugen … für März bis Mai 1991 abzuziehen. Im übrigen hat er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Zeugen … in Höhe von 5.033,40 DM erklärt. Dazu hat er behauptet:
Weil der Zeuge … die im Mietvertrag vorausgesetzte Entsorgung der Sanitäreinrichtungen nicht sichergestellt habe, habe er für 304 Tage ein Miet-WC aufstellen müssen, was Kosten von 3.040,00 DM verursacht habe. Von ihm im Einverständnis mit dem Zeugen … durchgeführte Arbeiten am Estrich des Hallenbodens hätten Kosten von 1.148,15 DM verursacht. Um die Wasserversorgung im Mietobjekt sicherzustellen, habe er desweiteren nach Absprache mit dem Zeugen einen stärkeren Schlauch mit Wärmedämmung anbringen müssen, wodurch Kosten von 807,50 DM entstanden seien. Schließlich habe er in Rücksprache mit dem Zeugen einen Durchlauferhitzer angebracht, der durch eine Klempner für 37,75 DM Arbeitslohn installiert worden sei. Alle diese Kosten hätten nach Absprache mit dem Zeugen mit der Miete verrechnet werden sollen. Insoweit sei das Aufrechnungsverbot im Mietvertrag aufgehoben worden.
Die Klägerin hat dieses Vorbringen, insbesondere die Aufrechnungsvereinbarung bestritten und den Standpunkt vertreten, eine solche Vereinbarung sei jedenfalls wegen kollusiven Zusammenwirkens unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, nämlich in Höhe von 6.167,40 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, daß von der Pfändung die ab Juni 1991 fällig gewordene Mietzinsansprüche einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne Nebenkosten erfaßt worden seien. Von den danach auf di...