Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 14.10.1994; Aktenzeichen 13 O (Baul.) 1/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14. Oktober 1994 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beschlüsse des Beteiligten zu 2. vom 4. Juni 1992 und des Beteiligten zu 4. vom 25. Januar 1993 werden aufgehoben.
Die Beteiligten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Beteiligten zu 2. und 3. in Höhe von 8.000,– DM.
Tatbestand
Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung … Flur … Flurstück …, welches im innerstädtischen. Bereich der Stadt … in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Einem Bebauungsplan unterfällt das Grundstück nicht. Es ist mit einem aus dem vorigen Jahrhundert stammenden viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Bauweise bebaut. Die vordere Gebäudefront grenzt unmittelbar an den seit Jahrzehnten dort verlaufenden und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehweg der angrenzenden … Straße (…/…) an, die dort als Ortsdurchfahrt in der Straßenbaulast der Beteiligten zu 3. steht. Der dem Hause des Beteiligten zu 1. vorgelagerte Teil des Gehweges, dem sich parallel zum Straßenverlauf ein Radweg sowie eine Busspur mit Parkplätzen anschließen, steht mit einer Fläche von 47 qm im Eigentum des Beteiligten zu 1..
Um die Eigentumsverhältnisse im Bereich der Straßenführung zu bereinigen, leitete der Beteiligte zu 2. auf Antrag der Beteiligten zu 3., nachdem freiwillige Erwerbsverhandlungen gescheitert waren, das Grenzregelungsverfahren gemäß § 80 BauGB mit der Begründung ein, die beantragte Zuteilung der seit Jahren als öffentliche Verkehrsfläche genutzten Teilfläche aus dem Flurstück … an die Beteiligte zu 3. diene der ordnungsgemäßen Erschließung. Das öffentliche Interesse folge u.a. aus § 11 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), wonach der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben solle.
Nach Anhörung des Beteiligten zu 1. faßte der Beteiligte zu 2. am 4. Juni 1992 den entsprechenden Grenzregelungsbeschluß und teilte die betroffene Teilfläche des Flurstücks … dem Straßengrundstück Flur … Flurstück … zu. Zugleich wurde zu Lasten der Beteiligten zu 3. eine Geldleistung in Höhe von (47 × 47,00 DM =) 2.209,00 DM festgesetzt.
Den Widerspruch des Beteiligten zu 1., mit dem im wesentlichen vorgetragen wurde, die Voraussetzungen des § 80 BauGB lägen mangels überwiegenden öffentlichen Interesses nicht vor, da die Nutzung des Grundstücksteils als öffentlicher Fußweg seit Jahren unverändert und problemlos gegeben sei, auch entspreche die festgesetzte Geldleistung nicht dem Verkehrswert, wies der Beteiligte zu 4. mit dem Beteiligten zu 1. am 2. Februar 1993 zugestelltem Beschluß vom 25. Januar 1993 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 BauGB für die einseitige Zuteilung der betroffenen Teilfläche lägen vor. Zwar sei das Grundstück des Beteiligten zu 1. bebaut, so daß eine Bebauung nicht mehr „herbeigeführt” werden könne; die Grenzregelung diene aber der ordnungsgemäßen Erschließung. Nicht erheblich sei, daß das Grundstück an einer öffentlichen Straße liege und bauplanungs- und bauordnungsrechtlich ausreichend erschlossen sei. Die ordnungsgemäße Bebauung einschließlich Erschließung setze auch voraus, daß die Erschließung den rechtlichen Anforderungen genüge. Eine öffentliche Verkehrsfläche, die – wie hier – teilweise über private Anliegergrundstücke führe, entspreche diesen Voraussetzungen nicht. Die Erwähnung der Erschließung im Gesetzeswortlaut könne, um überhaupt Bedeutung zu finden, nur dahin verstanden werden, daß damit auch die Schaffung ordnungsgemäßer Erschließungsanlagen ermöglicht werden solle. Die Zuteilung sei auch im öffentlichen Interesse geboten, wie aus § 11 Abs. 1 StrWG NW folge. Um das Besitzrecht voll ausüben zu können, insbesondere den Verpflichtungen aus §§ 9 und 9 a StrWG NW nachkommen zu können, sei die vollständige Eigentumsübertragung für den Straßenbaulastträger auf Dauer grundsätzlich notwendig. Die Höhe der festgesetzten Entschädigung sei nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 2. März 1993, das am selben Tage beim Beteiligten zu 2. eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1. unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Grenzregelungsbeschluß des Umlegungsausschusses der Stadt … vom 04.06.1992 in der Form des Widerspruchsbeschlusses des Oberen Umlegungsausschusses beim Regierungspräsidenten … vom 25.01.1993 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses bei dem Regierungspräsidenten … vom 25.01.1993 teilweise aufzuheben und die Stadt … zu verurteilen, an ihn über die festgesetzte Entschädigung hinaus 5.000,00...