Leitsatz (amtlich)

Begibt sich der Reiter seines Pferdes, welches von ihm im Absattelbereich versorgt wird, aus einem zunächst geschützten Bereich in die Schlagdistanz eines weiteren dort in Begleitung seines Reiters stehenden Pferdes und tritt dieses sodann nach hinten mit für den Geschädigten tödlichen Folgen aus, so rechtfertigt die Unterschreitung des jedem Reiter bekannten und einzuhaltenden Sicherheitsabstandes die Begründung eines mit 50% zu bewertenden Mitverschuldens.

 

Normenkette

BGB §§ 254, 833

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 60/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.03.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der verstorbenen M in Höhe von 50 % gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren, über ihre bezifferten Anträge hinausgehenden Unterhaltsschaden ab dem 01.04.2015 aus dem Schadensereignis vom 26.09.2012 in O unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der verstorbenen Frau M in Höhe von 50% zu ersetzen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Wegen des Betragsverfahrens sowie der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Ehemann und Kinder der am 26.09.2012 durch einen Pferdetritt getöteten Frau M. Sie nehmen die Beklagte als Halterin des unfallverursachenden Pferdes auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger haben behauptet, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass die Beklagte mit ihrem Pferd den kleinen Vorraum der Reithalle ohne Ankündigung und Freigabe durch Frau M betreten habe, die zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt gewesen sei, ihrem, mit der Hinterhand in Richtung der Eingangstür stehenden Pferd die Hufe auszukratzen. Da beide Pferde eine tiefe Abneigung gegeneinander hegten und die Beklagte ihrer Stute die Winterdecke vom Rücken gezogen habe, sei es zu dem tödlichen Ausschlagen ihres Pferdes gekommen.

Die Kläger haben beantragt,

I 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) als Gesamthandsgläubiger ein über 2.500,- Euro hinausgehendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013,

I.2. Die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) als Gesamthandsgläubiger 6.652,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

I.3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) als Gesamthandsgläubiger 336,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

II.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein über die bisher gezahlten 2.500,- Euro hinausgehendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014,

II.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 350,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

II.3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) für den Zeitraum 26.09.2012 bis 31.03.2015 einen Betrag in Höhe von 33.060,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,

II.4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) jeden weiteren über den Antrag zu Ziff. II.3. hinausgehenden Unterhaltsschaden ab dem 01.04.2015 aus dem Schadensereignis vom 26.09.2012 in O zu ersetzen,

III.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen über das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- Euro hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

III.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) für den Zeitraum 26.09.2012 bis 31.03.2015 einen Betrag in Höhe von 14.625,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

III.3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) jeden weiteren, über den Antrag zu Ziff. III.2. hinausgehenden Unterhaltsschaden ab dem 01.04.2015 aus dem Schadensereignis vom 26.09.2012 in O zu ersetzen,

IV.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen über das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- Euro hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

IV.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) für den Zeitraum 26.09.2012 bis 31.03.2015 einen Betrag in H...

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