Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 19 O 17/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. April 1997 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 16.100,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, deren Rechtsvorgängerin der Beklagten im schriftlichen Vertrag vom 15.11.1983 in … ein Ladenlokal nebst Lager und Keller zum Betrieb einer Verkaufsstelle vermietete, verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Mietzinsrückstandes, der sich infolge einer Mietzinsminderung der Beklagten ergeben hat.
Die Beklagte betrieb seit dem Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1983 im Mietobjekt einen Supermarkt. Sie hatte auch Backwaren im Angebot, die von einer Bäckerei geliefert wurden.
Am 18.01.1996 eröffnete im vorderen Teil des Gebäudes die Bäckerei …, an die die Klägerin das dortige Ladenlokal vermietet hatte. Die Bäckerei hatte unter anderem auch das Sortiment der Fa. … Marmelade, Zeitungen und Honig im Angebot. In einem Gespräch am 21.06.1996 wies die Beklagte auf die Konkurrenz des Bäckereibetriebes hin und teilte mit Schreiben vom 30.07.1996 mit, daß auf Grund der Konkurrenz der Bäckerei ein Verlust von monatlich 3.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auftrete. Sie kündigte an, ab 01.08.1996 den Mietzins um diesen Betrag zu mindern. Entsprechend ihrer Ankündigung nahm die Beklagte ab August 1996 die Mietzinsminderung vor. Seit Ende 1996 ist in dem Mietobjekt ein „…” untergebracht, ein Tochterunternehmen der Beklagten, das Brot und Backwaren nur im eingeschränkten Umfang anbietet.
Die Klägerin hat von der Beklagten im Klagewege den Ausgleich des Mietzinsrückstandes für die Zeit von August 1996 bis November 1996 in Höhe von 16.100,00 DM verlangt. Sie hat gemeint, mit der Vermietung eines Ladenlokals an die Bäckerei … habe sie nicht gegen das vertragsimmanente Konkurrenzschutzgebot verstoßen, weil die von der Klägerin angebotenen Backwaren nur einen geringen Teil des Gesamtsortiments ausmachten und lediglich Nebenartikel betroffen hätten. Die Belagte habe daher den Mietzins zu Unrecht gemindert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.100,00 DM nebst 9,75 % Zinsen aus jeweils 4.025,00 DM seit dem 08.08., 08.09., 08.10. und 08.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, aufgrund des konkurrierenden Bäckereibetriebes habe sich ihr Umsatz an Brot- und Backwaren kontinuierlich nach unten entwickelt. Sie habe früher auf einer Regalebene von 9 m Brot- und Backwaren angeboten. Die Regale seien jeden Tag von einem Bäckereifachbetrieb mit frischer Ware bestückt worden. Im Dezember 1995 habe der Umsatz noch bei 9.807,82 DM gelegen. Im Januar 1996 sei er bereits auf 5.719,44 DM und im Juni 1996 auf 1.031,02 DM gesunken. Sie – die Beklagte – habe deshalb das Backwarenangebot auf eine Regalstrecke von 2 m reduzieren und später das Geschäftskonzept vollständig ändern müssen. Nunmehr betreibe der …-Markt, ein Billigdiscounter wie Aldi oder Lidl, das Geschäft im Mietobjekt. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie von der Bäckerei, die die Backwaren geliefert habe, 37,5 % des Umsatzes an Gewinn erhalten habe. Demzufolge sei der Gewinn von 3.677,63 DM im Dezember 1995 auf 386,63 DM im Juli 1996 gesunken.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß das vertragsimmanente Konkurrenzschutzgebot nur dann verletzt sei, wenn durch die Aufnahme eines branchengleichen Betriebes der Umsatz nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Hinzukomme, daß die Eröffnung eines Bäckereifachbetriebs grundsätzlich geeignet sei, den Kundenstamm des Supermarktes zu halten, weil ein solcher Fachbetrieb „Warenfrische” garantiere.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Wege der Berufung. Sie trägt vor, daß es nach der Eröffnung der Bäckerei zu deutlichen Umsatzeinbußen gekommen sei. Mit der Vermietung des benachbarten Ladenlokals an den Bäckereibetrieb habe die Klägerin gegen ihre Konkurrenzschutzpflicht verstoßen. In diesem Zusammenhand weist die Beklagte darauf hin, daß sie ihre Brot- und Backwaren von einer dafür eigens beauftragten Bäckerei bezogen und auf einer Regalfläche von 9 m Länge getrennt von den übrigen Waren angeboten habe. Dieses Angebot habe dem Gesamtsortiment eines Bäckereifachgeschaftes entsprochen. Das Brot- und Backwarenangebot habe nicht nur einen Hauptartikel des Supermarktes dargestellt, sondern sei geradezu das Kerngeschaft gewesen. Zwar habe das Brot- und Backwarenangebot nur 5 % des Umsatzes ausgemacht. Doch sei ohne ein entsprechendes Backwarenangebot ein Supermarkt kein Supermarkt mehr, weil ein Supermarkt die Lebensmittelgrundversorgung gewährleisten müsse, dazu aber nicht in der Lage sei, wenn das Brot- und Backwarenangebot fehle.
Hinzu komme, daß im Gegensatz zu den sogenannten Konserven...