Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 20.08.2008; Aktenzeichen 13 O 152/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 20. August 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Sat-Anlagen und Sat-Zubehör mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform F
1.
mit dem Hinweis "24 Monate Herstellergarantie" zu werben, ohne anzugeben,
-
um welche Art von Garantie es sich handelt
(Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie),
-
was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,
-
was die Garantiebedingungen sind,
-
dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden,
wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. ### geschehen;
2.
den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren, nämlich in den Widerrufsfolgen darauf hinzuweisen, dass für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz geleistet werden muss, wie durch nachfolgende Formulierung geschehen:
"... dies gilt bei der Überlassung von Sachen auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme derselben entstandene Verschlechterung, es sei denn, die Verschlechterung der Ware ist ausschließlich auf deren Prüfung wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen."
wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. ### geschehen;
3.
mit dem Hinweis "24 Monate Gewährleistung" zu werben, wie bei den Artikeln mit der Artikel-Nr. ###2 geschehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Beide Parteien handeln auf der Auktionsplattform F als gewerbliche Verkäufer mit Sat-Receivern. In dem F-Angebot mit der Artikel-Nr. ### , das am 24.01.2008 beendet wurde, bot die Antragsgegnerin einen Sat-Receiver an, wobei sie auf folgendes hinwies:
"Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie."
In der Widerrufsbelehrung führte sie aus:
"Kann der Kunde die empfangene Leistung/Ware ..... nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muß er ..... gegebenenfalls Wertersatz leisten.
Dies gilt bei der Überlassung von Sachen auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme derselben entstandene Verschlechterung, es sei denn, die Verschlechterung der Ware ist ausschließlich auf deren Prüfung wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen."
In einem weiteren Angebot , das am 27.04.2008 endete, mit der Artikel-Nr. ###3 teilte die Antragsgegnerin u.a. mit:
"Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung."
Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.06.2008 wegen Wettbewerbsverstößen abmahnte, mahnte die Antragstellerin ihrerseits die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.07.2008 ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Antragstellerin behauptet, dass sie von den Wettbewerbsverstößen der Antragsgegnerin erst am 4. Juli 2008 von ihrem Prozessbevollmächtigten erfahren habe. Dieser habe die Angebotsseiten der Antragsgegnerin zwar bereits am 26. April 2008 ausgedruckt. Dies sei aber im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses geschehen. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten wegen der Abmahnung der Antragsgegnerin am 3. Juli 2008 mandatiert. Ihr Anwalt habe sie dann am Folgetag über die nunmehr angegriffenen Angebote der Antragsgegnerin informiert.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die pauschale Bewerbung der Herstellergarantie gegen § 477 Abs. 2 BGB verstoße. Die Widerrufsbelehrung sei ebenfalls zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin dürfe für Verschlechterungen durch Ingebrauchnahme keinen Wertersatz verlangen, weil sie über diese Rechtsfolge nicht bei Vertragsschluss in Textform informiere. Die Werbung mit einer Gewährleistung von 24 Monaten sei eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin zugestandenen Gewährleistung um etwas ganz Besonderes handele. Dies werde auch durch die drucktechnische Gestaltung nahegelegt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 20. Aug...