Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuchtigkeit nach fehlerhafter Sanitärinstallation

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 17 O 313/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung verschiedener Schäden, die aufgrund eines auf mangelhafte Installationsarbeiten an der Duschtasse im Bad zurückzuführenden Wasseraustritts entstanden seien.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 1995 erbauten Einfamilienhauses in E. Er beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Installationsarbeiten im Badezimmer des Hauses. In der Folgezeit traten immer wieder Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Bereich der Wände und Decken des unterhalb des Badezimmers gelegenen Wohnzimmers sowie des darunter gelegenen Kellerraums, auf. Die Beklagte war wiederholt erfolglos im Hause des Klägers tätig, um die Ursache der Durchfeuchtungen festzustellen und zu beseitigen. Im Jahr 2002 konnte schließlich mit Hilfe einer Infrarotkamera eine Leckage im Bereich des Anschlusses der Duschtasse lokalisiert werden. Im Zuge der Installationsarbeiten der Beklagten war die Duschtasse an einem neu eingebauten Abzweig angeschlossen worden, ohne dass der ursprüngliche Abzweig ordnungsgemäß verschlossen worden war. Aus diesem Grund konnte dort bei Rückstau Wasser austreten. Die Beklagte reparierte den Anschluss. Soweit der Kläger darüber hinaus die Beseitigung weiterer Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Bereich der Decken und Wände von Wohn- und Kellerraum, begehrte, lehnte die Beklagte dies ab. Daraufhin leitete der Kläger im April 2004 ein selbständiges Beweisverfahren (LG Essen, Az.: 17 OH 12/04) ein.

Im August 2005 kam es erneut zu einem Wasserschaden unterhalb des Badezimmers. Der Kläger ließ - außerhalb des selbständigen Beweisverfahrens - Untersuchungen vornehmen, wobei festgestellt wurde, dass ein Magnetventil des im Bad befindlichen Whirlpools defekt war, so dass an dieser Stelle Wasser austreten konnte. Er ließ dieses Ventil durch die Herstellerfirma erneuern.

Der Kläger hat behauptet, dass die mangelhafte Installation im Bereich der Duschtasse zu den geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Decken etc., sowie ferner zu einem sanierungsbedürftigen mikrobiellen Befall geführt habe. Der 2005 aufgetretene Defekt des Magnetventils des Whirlpools sei hierfür nicht schadensursächlich. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass die zuletzt von ihm begehrten Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich seien.

Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass der wesentliche Teil der Feuchtigkeitsschäden, insbesondere der mikrobielle Befall, auf seine mangelhaften Installationsarbeiten zurückzuführen sei. Dagegen spreche schon, dass durch den nicht verschlossenen Abzweig nur bei Rückstau und mithin nur in unerheblichem Umfang Wasser habe austreten können. Nach der Reparatur und Trocknung sei alles in Ordnung gewesen, eine Messung 2004 habe keine erhöhte Feuchtigkeit ergeben. Ursächlich für den Schaden sei vielmehr der im August 2005 infolge des defekten Magnetventils des Whirlpools eingetretene Wasserschaden, für den er nicht verantwortlich sei. Durch die Erneuerung des Magnetventils habe der Kläger eine Beweisvereitelung vorgenommen. Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben. Die Leistungen seien durch Ingebrauchnahme bereits im Jahr 1995 konkludent abgenommen worden, so dass Mängelansprüche bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2004 bereits verjährt gewesen seien.

Das LG hat nach Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen X-K der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt die im Tenor näher bezeichneten Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen entsprechenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung habe. Die Installation der Duschtasse sei unstreitig mangelhaft gewesen. Hierdurch seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die weiteren Schäden verursacht worden, deren Beseitigung begehrt werde. Der Sachverständige habe plausibel und nachvollziehbar festgestellt, dass diese Schäden, insbesondere der mikrobielle Befall, bereits durch den ursprünglichen, bis 2002 bestehenden Mangel der Installation der Duschtasse entstanden seien. Der erneute Wassereintritt im Jahr 2005 habe voraussichtlich zu einem Wiederaufleben der zu diesem Zeitpunkt "ruhenden" Pilze und Bakterien geführt und den Schaden vergrößert, nicht aber den Schaden selbständig verursacht. Hinzu komme, dass die begehrte Sanierung auch ohne den nachfolgenden Wasserschaden vollumfänglich hätte erfolgen müssen. Die Kausalität zwischen der mangelhaften Installation der Duschtasse und den vorliegenden Schäden sei mith...

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