Leitsatz (amtlich)

Ein auf einem Sachmangel beruhender deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht bei fehlerhaften Werkleistungen bzw. mangelhaften Kaufsachen nur dann, wenn das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Drückt hingegen der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung beruhenden Unwert der Sache aus, ist allein das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Eigentümers betroffen. Ein deliktischer Anspruch besteht in derartigen Fällen grundsätzlich nicht. Die Unterscheidung ist im Einzelfall anhand einer natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen (Anschluss OLG Jena, Urteil vom 11. Juli 2012 - 7 U 95/12).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 29.10.2014; Aktenzeichen 7 O 333/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen VI ZR 21/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29.10.2014, Aktenzeichen 7 O 333/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil sowie diese Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 202.562,11 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die klagende Versicherung begehrt aus gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht von der beklagten Installationsfirma Erstattung der von ihr aufgrund eines Wasserschadens in der D.-Sporthalle in S. an ihre Versicherungsnehmerin, die S., geleisteten Zahlungen.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin der 1995 neu errichteten Sporthalle. Die Beklagte hat die unter dem 13.04.1995 abgenommenen Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle durchgeführt. Die Gewährleistungsfrist lief am 12.04.1997 ab.

Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der Firma A vom 25.09.2009 (Anlage K3 = Bd. I, Bl. 27 ff. d.A.) zu einem Leitungswasserschaden in der Sporthalle wandte sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19.09.2011 an die Beklagte und machte Schadensersatz geltend, da der festgestellte Wasserschaden auf deren fehlerhafte Sanitärinstallation zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 22.09.2011 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab.

Mit der am 31.12.2012 per Fax beim zuständigen Landgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr vermeintlich zustehende Regressansprüche weiter. Sie hat behauptet, dass insbesondere eine unsachgemäße mechanische Verkürzung der Kunststoffhahnverlängerungen durch Absägen sowie die unzulässige Eindichtung der Verbindungen mittels Hanf für die im Juli 2009 an sieben Abnahmestellen festgestellten Leckagen schadensursächlich gewesen sei. Dichtigkeit und Stabilität der Verbindungen seien aufgrund der nicht den geltenden Regeln der Technik entsprechenden Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet gewesen. Es sei - möglicherweise bereits von Beginn an - Leitungswasser ausgetreten, das sich aufgrund der Bauweise der Sporthalle hinter der Wandabdichtung und im Fußbodenaufbau verteilt habe, wodurch die Dämmung und der Gefällebeton durchfeuchtet worden seien. Anzeichen eines Wasserschadens im Bereich der Nassräume im Untergeschoss wie gelöste Fußbodenfliesen sowie Korrosions- und Farbschäden an den Stahlumfassungszargen der Türen zu den Umkleideräumen seien erst im März 2009 bemerkt worden. Nach Abdrücken der wasserführenden Leitungen sei festgestellt worden, dass sieben von der Beklagten gekürzte Hahnverlängerungen der Kalt- und Warmwasserinstallation in den Nassräumen undicht gewesen seien. Soweit eine aktuelle Leckage nicht habe festgestellt werden können, seien im Juli 2009 vorsorglich sämtliche Hahnverlängerungen aus Kunststoff gegen solche aus Messing ausgetauscht worden. Eine erneute Druckprüfung habe am 13.07.2009 ergeben, dass das Rohrleitungssystem der Wasserversorgung nunmehr dicht sei. Im Rahmen der Sanierung des Wasserschadens sei in der 15. Kalenderwoche 2010 eine weitere Unterflutung von Räumen durch nachdrückendes Wasser aus dem Flurfußboden in Umkleiden festzustellen gewesen, was in den betroffenen Räumen einen vollständigen Rückbau des Fußbodens mit nachfolgender Trocknung und erneutem Aufbau erforderlich gemacht habe. Im Ergebnis der Messdaten vom 22.07.2009 sowie der zusätzlich durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen des eingeschalteten Büros für Gebäudediagnostik vom 26.08.2009 hätten Feuchtigkeitsschäden unter dem Flurfußboden und einem Teil der Umkleideräume indes nicht angenommen werden müssen. Eine Zerstörung bzw. Aufnahme des Flurfußbodens und weiterer Fußböden in den Toiletten und Umkleideräumen wäre daher nicht vertretbar gewesen. Für die Beseitigung der festgestellten Schadensausweitung se...

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