Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 02.05.2014; Aktenzeichen 4 O 449/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.5.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin am ...1937 geboren nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung in den Jahren 2003 und 2004 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Am 9.12.2002 inserierte der Streithelfer, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Klägerin sechs Implantate für die Zähne 11, 14, 21, 22, 24 und 26. Die Beklagte zu 1) assistierte bei diesem Eingriff. Die Implantate wurden danach am 13.3.2003 vom Streithelfer freigelegt, der auch noch die eigenen Zähne 13 und 17 der Klägerin überkronte.

Die prothetische Versorgung dieser Zähne wurde daraufhin vom Beklagten zu 2) übernommen und in dessen Praxis durch die Beklagte zu 1) durchgeführt.

Der Implantation vorausgegangen war ein am 14.10.2002 mit der Klägerin geführtes (Planungs-)Gespräch, nach dem der Oberkiefer mit einer teleskopierenden Modellgussprothese auf sechs Implantaten versorgt werden sollte. Von den Beklagten waren die Zähne 11, 12, 21, 22 und 23 für extraktionswürdig befunden worden, die daraufhin am 29.10.2002 von dem Streithelfer gezogen worden waren.

Die Beklagte zu 1) setzte der Klägerin anschließend am 22.5.2003 die prothetische Versorgung ein, bei der es sich um festsitzenden Zahnersatz im Oberkiefer unter Einbindung der beiden eigenen Zähne 13 und 17 sowie der sechs Implantate handelte.

Bei einem Kontrollterminen am 15.10.2003 behandelte die Beklagte zu 1) anschließend eine an diesem Tag festgestellte Überempfindlichkeit an Zahn 17, die am 12.11.2003 eine weitere Behandlung erforderlich machte. Bis Februar 2006 stellte sich die Klägerin zu insgesamt sechs weiteren Kontrolluntersuchungen vor.

Am 4.6.2006 suchte die Klägerin mit akuten Beschwerden im Notdienst die Zahnärztin Dr. I in I2 auf. Die Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme und eines OPG ergab eine apikale Ostitis an Zahn 13.

Etwas sieben Monate später - am 26.1.2007 - stellte sich die Klägerin bei dem Zahnarzt Dr. X in X2 vor. Der - anschließend entfernte - Zahn 13 zeigte sich bei einer Sondierungstiefe von 7 mm tief zerstört mit einem deutlich apikalen Entzündungsbefund. Die Konstruktion auf den Implantaten der Zähne 11, 14, 21, 22 24 und 26 imponierte durch eine fast vollständige Freilegung der Mesostruktur hauptsächlich im vestibülären Bereich, wobei die Gingiva um die Implantate hoch entzündet war. Dr. X nahm deshalb bei der Klägerin die Kronenkonstruktion ab und fertigte für die Kronen neue Langzeitprovisorien an, welche die Klägerin im Juli und November 2007 erhielt.

Die Klägerin hat mit der Begründung fehlerhaft behandelt und unzureichend aufgeklärt worden zu sein, ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR, Ersatz von Fahrtkosten und Aufwendungen von 4.000,26 EUR, die Feststellung der Ersatzverpflichtung weiterer materieller und immaterieller Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Kosten verlangt. Sie habe nach der prothetischen Versorgung im März 2003 unter erheblichen Beschwerden und Schmerzen auch an den beiden überkronten Zähnen gelitten, die bis Pfingsten 2006 sehr stark geworden seien. Die Schraubenköpfe, die die Mesostruktur auf den Implantaten befestigt hätten, seien teilweise bis zur Hälfte abgeschnitten bzw. abgeschliffen gewesen. Die Behandlung sei vor diesem Hintergrund insgesamt fehlerhaft gewesen. Die Beklagte zu 1) habe nicht fachgerechte Änderungen und Manipulationen an den Implantaten vorgenommen. Diese hätte zudem für die Verbindung zwischen Implantaten und Suprakonstruktion abgeknickte Abutments verwenden müssen und erst darauf den Zahnersatz eingliedern dürfen. Wegen der falsch sitzenden Abutments habe die Prothese nicht hoch genug eingesetzt werden können, woraufhin die Beklagte zu 1) die deshalb bestehende Lücke zum Oberkiefer mit zahnfleischfarbigem Material ausgefüllt habe, was ebenfalls fehlerhaft sei. Der implantatgetragene Zahnersatz sei viel zu starr gewesen und habe keine physiologische Bewegung zugelassen. Vor diesem Hintergrund habe der eigene Zahn 13 überhaupt nicht in die starre prothetische Versorgung einbezogen werden dürfen. Die Beklagte zu 1) habe die gebotenen Röntgenuntersuchungen nicht durchgeführt und deshalb einen - erst anschließend von Dr. X festgestellten - Fremdkörper an der Wurzel des Zahns 14 nicht gesehen, der indes sofort hätte entfernt werden müssen.

Sie sei schließlich nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) habe ihr zwar festsitzenden Zahnersatz mittels Implantaten vorgeschlagen und dabei dessen Vorteile, nicht aber die damit verbundenen Nachteile geschildert. Tatsächlich hätte die Beklagte zu 1) darüber aufklären müssen, ...

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