Leitsatz (amtlich)

Schmerzensgeld wegen fehlerhafter prothetischer Versorgung eines Gebisses.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 13.11.1992; Aktenzeichen 8 O 887/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,-- DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,-- DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ließ im Herbst und Winter 1989 bei dem Beklagten eine prothetische Neuversorgung seines Gebisses durchführen. In der vorausgegangenen Abstimmung mit der Krankenkasse hatte der Beklagte in einem Heil- und Kostenplan vom 10.4.1989 einen festsitzenden Zahnersatz für den Oberkiefer und den Unterkiefer vorgesehen. Der Vorschlag wurde jedoch von der Krankenkasse unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme des Zahnarztes Dr. R. verworfen, der eine "völlig neue und ausgewogene Okklusalgestaltung in allen vier Quadranten" als zwingend bezeichnet hatte. Auf der Grundlage eines neuen Kostenvoranschlages vom 11. Oktober 1989, der von der Krankenkasse gebilligt wurde, nahm der Beklagte bis zum Jahresende eine prothetische Versorgung vor, die aus einer Kombination von festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz bestand.

Der Kläger wirft dem Beklagten eine falsche Konzeption und mangelhafte Ausführung vor. Er verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Dazu hat er vorgetragen, der Beklagte hätte nicht die von Dr. R. vorgeschlagenen Maßnahmen durchführen müssen, sondern das, was er selbst für richtig gehalten habe. Notfalls hätte er den Einigungsausschuß anrufen müssen. Der Beklagte hätte auch bedenken müssen, daß der Kläger zu anlagebedingten Allergien neige und daß die verschiedenen Legierungen der Zahnersatzkombination zu Beschwerden führen würden.

Die Ausführungen der Arbeiten sei fehlerhaft, weil die Zähne 1.4 und 1.7 mangelhaft präpariert worden seien, so daß sich alsbald eine Sekundärkaries gebildet habe. Die Okklusion auf der rechten Seite sei unzureichend gewesen.

Es sei bei ihm zu Entzündungen der Mundschleimhaut und Nebenhöhlenerkrankungen gekommen. Er habe unter neuralgischen Augen- und Muskelschmerzen gelitten und sei durch Geschmacksmißempfindungen und Mundtrockenheit in seinem Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt gewesen. Erst nachdem der Zahnersatz im Sommer 1990 im ärztlichen Notdienst entfernt worden sei, hätten die Beschwerden nachgelassen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,- DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, nachdem für die beabsichtigte prothetische Neuversorgung der Heil- und Kostenplan vom 10. April 1989, der sachgerecht gewesen und später auch von der Universitätsklinik in M befürwortet worden sei, nicht die Zustimmung der Krankenkasse erfahren habe, sei er gehalten gewesen, entsprechend dem Vorschlag von Dr. R. zu verfahren. Die zahnärztlichen Leistungen seien sachgerecht und fehlerfrei erbracht worden. Die von dem Kläger behaupteten Beschwerden müsse er bestreiten. In jedem Fall fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. K., G. erstattet und mündlich erläutert hat.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Er wiederholt, daß die Konzeption des Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung falsch gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus den Feststellungen des Krankenkassengutachters Dr. R., daß entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Zähne 1.4 und 1.7 mangelhaft präpariert worden seien.

Der Sachverständige Prof. Dr. K habe anläßlich seiner Anhörung ausgeführt, daß die Gestaltung und Inkorporation der Prothese nicht parodontal-prophylaktischen Gesichtspunkten entspreche. Der Verschluß der Interdentalräume führe üblicherweise zu lokalen Entzündungen und Schwellungen. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts habe er entsprechende Beschwerden durch Vorlage der Befundberichte der Universitätsklinik M. vom 25.5.1990 und vom 18.6.1990 vorgetragen. Es sei zu Rötungen und Schwellungen des Zahnfleisches gekommen. Diese Beschwerden seien nach der Behandlung in Form der Prothesenkarenz zurückgegangen. Dadurch sei ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen.

Entsprechendes gelte für die Verwendung von verschiedenen Metall- Legierungen durch den Beklagten. Auch hierzu habe er die entsprechenden Beschwe...

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