Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 187/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 6 O 187/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines Verbundgeschäfts gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 29.07.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 9.000,00 EUR, verzinst mit 3,31 % p.a. effektiv, zur Finanzierung eines gebrauchten PKW C X1 .... Der Kaufpreis des PKW betrug 19.000,00 EUR und der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000,- EUR. Das Darlehen sollte binnen 36 Monaten mittels 35 Raten zu je 106,72 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 6.000,00 EUR zurückgeführt werden.

Dem Darlehensvertrag war die folgende Widerrufsinformation beigefügt:

((Abbildung))

Mit Schreiben vom 25.01.2019 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung von Kauf- und Darlehensvertrag auf. Auf die anwaltliche Aufforderung zur Rückabwicklung vom 28.02.2019 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück.

Die nach Widerruf geleisteten Zahlungen des Klägers erfolgten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Unter dem 14.06.2019 leistete der Kläger die Schlussrate und die Beklagte übersandte ihm in Folge den KFZ-Brief.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das Landgericht Essen sei örtlich zuständig gem. § 29 ZPO, da im Rahmen einer negativen Feststellungsklage derjenige Ort maßgeblich sei, an dem die geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen sei, mithin I als Wohnort des Klägers. Bei einem Verbund von Kauf- und Darlehensvertrag sei der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen gem. §§ 270 IV, 269 I BGB der Wohnsitz des Bankkunden. Auch wenn auf das etwaig durch den Widerruf entstandene Rückabwicklungsschuldverhältnis abzustellen wäre, sei das Landgericht Essen zuständig. Maßgeblicher Erfüllungsort im Rahmen des § 29 ZPO sei bei der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf befinde, also wiederum der Wohnort des Klägers.

Weiter hat der Kläger erstinstanzlich vertreten, den Widerruf des Darlehensvertrages wirksam erklärt zu haben, da die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Es fehle die Angabe der Art des Darlehens, ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Möglichkeit eines Tilgungsplanes und eine verständliche und umfassende Darstellung der Wertersatzverpflichtung sowie des Verfahrens bei Kündigung. Es fehlten überdies Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme werde nicht richtig dargestellt und der Kreditvermittler werde nicht angegeben. Das in dem Vertrag enthaltene Aufrechnungsverbot sei unzulässig und verunklare die Widerrufsinformation.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 25.01.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 29.07.2016 mit der Darlehensnummer 0000000007 über ursprünglich 9.000,00 EUR keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistung (mehr) herleiten kann.

Hilfsweise für den Fall, dass der obige Klageantrag zulässig und begründet ist, hat der Kläger weiter beantragt,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.094,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2919 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs C X1 ..., Fahrgestellnummer ...00002, zu zahlen.

3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hat sie widerklagend beantragt,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des C X1 ..., Fahrgestellnummer ...00000...00002 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuwei...

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