Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 O 157/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 157/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers sowie die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen. Dabei steht insbesondere auch die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichts in Streit.
Unter dem 24.06.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen, Nr. ..., in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von 22.300,00 EUR, das mit einem Sollzinssatz von 3,92 % p.a. (effektiv 3,99 %) zu verzinsen war. Zuzüglich Zinsen und Gebühren sollte der Gesamtbetrag 24.608,16 EUR betragen. Das Darlehen war am 02.07.2016 auszuzahlen; die Laufzeit des Kreditvertrages sollte 36 Monate ab dem Tag der tatsächlichen Auszahlung betragen. Das Darlehen sollte in 36 Raten zu je 219,56 EUR fällig ab 8/2016 und einer Schlussrate zu 16.704,00 EUR im Juli 2019 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag (Anl. KGR 1, Bl. 33 ff. der Akten) enthielt auf Seite 2 folgende Widerrufsinformation:
((Abbildung))
Das Darlehen diente der Finanzierung des Gebrauchtfahrzeugs N CDI, das der Kläger mit Kaufvertrag vom 23.06.2016 (Bl. 40 der Akten) bei der E AG, vertreten durch die N Vertrieb GmbH Niederlassung N2, zum Preis von 34.800,00 EUR erworben hatte. Auf den Kaufpreis hatte der Kläger bei Auslieferung eine Anzahlung i.H.v. 12.500,00 EUR zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag sowie die Bestellung des Gebrauchtfahrzeugs Bezug genommen.
Das Darlehen wurde im Juni 2016 vollständig an das Autohaus ausgekehrt. Im September 2016 nahm der Kläger die Ratenzahlung auf.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 (Anl. B2, Bl. 119f der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung und Rückabtretung der bestellten Sicherheiten auf. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 08.03.2018 (Anl. KGR 2, Bl. 41 der Akten) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2018 (Bl. 42 ff. der Akten) forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten. Ferner stellte er die Zahlung der weiteren Raten unter den Vorbehalt der Rückforderung.
Zwischenzeitlich hat der Kläger am 03.07.2019 die Schlussrate angewiesen und von der Beklagten den Kfz-Brief erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in 1. Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig. Die Kammer sei der Auffassung, dass es dem Kläger als widerrufenden Darlehensnehmer wirtschaftlich vordringlich um die Rückzahlung der geleisteten Tilgungs- und Zinsleistungen gehe. Dieser mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch setze die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Der negative Feststellungsantrag zu 1) solle diesen Zahlungsantrag als sogenannte Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO lediglich vorbereiten. Er folge zusammen mit den Klageanträgen zu 3) und 4), soweit die Zuständigkeit betroffen sei, dem vordringlichen Klageantrag zu 2), um eine Aufspaltung der Zuständigkeit, die dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde, zu verhindern.
Das Landgericht Essen sei für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folge nicht aus §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in Stuttgart habe. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen gemäß § 29 ZPO begründeten. Streitig im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO und damit maßgeblich für die Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsortes seien vorliegend die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Es sei - entgegen der Ansicht des Klägers - gerade nicht auf die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abzustellen. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, §§ 269, 270 Abs. 4 BGB sei danach für jede Schuld ge...