Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 346/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.02.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.: 6 O 346/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 24.10./27.10.2015 zur Finanzierung eines gebrauchten Kia Ceed in Anspruch.
Nach Auszahlung des Darlehensbetrages erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2017 den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, forderte die Klägerin die Beklagte erneut mit anwaltlichem Schreiben zur Rückabwicklung auf.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Hilfswiderklage
1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.10/27.10.2015 mit der Darlehensnummer 11111 über ursprünglich 15.843,64 EUR keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann;
hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, hat sie beantragt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Kia Motor JD, Fahrgestellnummer W1234 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der. EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Für den Fall, dass die innerprozessuale Bedingung eintritt und das Gericht sich für die im Wege der innerprozessualen Bedingung zu bescheidenden Anträge für örtlich unzuständig erklärt, hat die Klägerin hilfsweise die Verweisung betreffend die Anträge zu 2 bis 4 an das für den Sitz der Beklagten zuständige Gericht beantragt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klägerin ausgehe, hat sie beantragt,
festzustellen, dass die Klagepartei im Rahmen eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagen Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Kia Motors JD (CEED 1,6 CRDI) mit der Fahrgestellnummer: W1234 zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Bielefeld sei für die Klage örtlich unzuständig. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin müsse jedenfalls für die Nutzung des Fahrzeuges Wertersatz leisten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Der maßgebliche allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde sich im Bezirk des Landgerichts Braunschweig. Ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) sei ebenfalls nicht am Wohnsitz der Klägerin gegeben. Insbesondere könne für die geltend gemachte negative Feststellungsklage nicht von dem in § 12 ZPO geregelten Grundsatz abgewichen werden, dass die Klage in Ermangelung eines anderen Gerichtsstandes am (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben sei.
Der Klägerin gehe es wirtschaftlich darum, die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerhalten, was in dem Hilfsantrag zu 2 zum Ausdruck komme. Für die Klage auf Rückzahlung wäre aber gemäß § 29 ZPO ebenfalls das Gericht am Sitz des Darlehensgebers zuständig. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise komme auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Streitwerts von positiven und negativen Feststellungsklagen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Ausdruck. Da das Landgericht Bielefeld für die Hilfsanträge zu 2-4 ohnehin nicht zuständig sei, sei nicht einzusehen, die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Beurteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts aufzuspalten. Ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich der PKW zum Zeitpunkt des Widerrufs wie im Kaufvertrag vorgesehen befinde, sei ebenfalls abzulehnen. Dies gelte auch, soweit das Darlehen als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB der Finanzierung des Pkw-Kaufs gedient habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt sie der Sache nach die Abänderung des angefochtenen Urteils un...